Datensammelwut vom Chef – Arbeitnehmer erhält Schadenersatz nach BAG-Urteil

Fragen und Antworten zum Thema Datenspeicherung von Mitarbeiterdaten:

Dürfen Mitarbeiterdaten von Unternehmen gespeichert werden?

Grundsätzlich ist es für den Arbeitgeber zulässig, Personaldaten wie Name, Adresse und Bankverbindung so lange zu speichern, wie es der Verarbeitungszweck erfordert.

Ist eine konzerninterne Weitergabe erlaubt?

Wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt, dürfen sensible Personaldaten nicht ohne Weiteres innerhalb eines Konzerns übertragen beziehungsweise in einer Cloud gespeichert werden, sofern der Vorgang gegen die jeweilige Betriebsvereinbarung und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt.

Welche Nachteile können für Arbeitnehmer entstehen?

Laut BAG-Urteil kann die irreguläre Weitergabe von sensiblen Personaldaten zu einem datenbezogenen Kontrollverlust des betroffenen Mitarbeiters führen.

Bundesarbeitsgericht mit Urteil zur Weitergabe von Beschäftigungsdaten

Wenn der Arbeitgeber personenbezogene Daten unrechtmäßig innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung zu. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) begründeten ihr Urteil vom 8. Mai dieses Jahres (Az.: 8 AZR 209/21) mit einem Verstoß des Unternehmens gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Datensammelwut vom Chef
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Lückenlose Datenweitergabe über den großen Teich

Der Mitarbeiter kritisierte, dass es sein Arbeitgeber nicht dabei beließ, die personenbezogenen Daten der Beschäftigten zu Abrechnungszwecken im eigenen Haus zu speichern. Stattdessen wurden diese auch an die in den USA ansässige Konzernobergesellschaft übermittelt, um die dafür verwendete cloudbasierte Software „Workday“ zu testen.

Denn dabei wurden nicht nur die laut einer Betriebsvereinbarung geduldeten Informationen zu den Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Beschäftigten preisgegeben, sondern auch sensiblere Daten wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, der Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.

BAG kippt LAG-Urteil

Der Arbeitnehmer ging mit der Forderung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 3000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden vor Gericht. Nachdem ihm sowohl das Arbeitsgericht (ArbG) Ulm als auch das nächstinstanzliche Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg einen Laufpass gegeben hatten, erzielte er nun vor dem 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt einen Teilerfolg. Laut Urteilsverkündung muss das Unternehmen seinem Mitarbeiter 200 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zahlen.

Kontrollverlust durch Datenfrust

Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten über den eigentlichen Konsens der Betriebsvereinbarung hinausgegangen wäre und damit als Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu werten sei. So würde ein immaterieller Schaden des Klägers infolge des Kontrollverlusts in Bezug auf seine Daten vorliegen. Unterstützung holte sich das Bundesarbeitsgericht vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), der bestätigte, dass eine Betriebsvereinbarung, anders als im vorliegenden Fall, klare Vorgaben zur Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten enthalten müsse.

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