Bundesarbeitsgericht fällt Urteil im Rechtsstreit um Urlaubstage

Laut Bundesarbeitsgericht dürfen Urlaubstage nicht mehr automatisch verfallen

In einem mit Spannung erwarteten Urteil zur Verjährung von Urlaubstagen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag in Erfurt pro Arbeitnehmer entschieden. Gemäß der Entscheidung (Aktenzeichen: 9 AZR 266/20) verfallen angehäufte Urlaubstage nicht, es sei denn, die Beschäftigten werden vorab von ihrem Arbeitgeber darauf aufmerksam gemacht.

Bundesarbeitsgericht urteilt über vergangene Urlaubstage für Arbeitnehmer.

Mitteilungspflicht von Arbeitgeberseite

Eine Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin aus Nordrhein-Westfalen hatte aufgrund hoher Arbeitsbelastung über mehrere Jahre insgesamt 101 Urlaubstage angesammelt. Der Meinung ihres Arbeitgebers, der Urlaub wäre mittlerweile verjährt, erteilten die Richter des BAG eine Absage.

Eine Verjährung kommt laut Urteil grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Unternehmen den betroffenen Angestellten rechtzeitig auffordert, den Urlaub zu nehmen und ihn im Zuge dessen vor einer drohenden Verjährung warnt.

Darüber hinaus bezog sich das Urteil auf das Anliegen einer weiteren Klägerin aus NRW, die ihren 14-tägigen Resturlaub nach einer langwierigen Krankheit geltend machen wollte. Auch hier entschied das Gericht im Sinne der Arbeitnehmerin. Die bisherige Vorgehensweise im Falle einer Krankheit in Form des Verfalls von Urlaubsansprüchen nach 15 Monaten ab Ende des Kalenderjahres ist nicht mehr rechtens.

Konsens mit Europarecht

Um europäischer Rechtsprechung gerecht zu werden, hatte das Bundesarbeitsgericht die beiden Fälle vor seiner Entscheidung dem Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorgelegt. Dieser signalisierte eindeutig, dass der Arbeitgeber nach europäischem Recht in der Pflicht steht, den Arbeitnehmer rechtzeitig von einer möglichen Verjährung der Urlaubsansprüche in Kenntnis zu setzen.

Klagewelle nicht ausgeschlossen

Infolge des Urteils könnten viele Arbeitnehmer nun ihre Urlaubsansprüche aus früheren Jahren geltend machen – ist doch sowohl die dreijährige Verjährungsfrist als auch der Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten nach nationalem Recht nicht mehr anwendbar. Massenklagen, bei denen Arbeitnehmer jahrelang zurückliegende Urlaubsansprüche einklagen wollen, sind demnach durchaus denkbar.

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Quelle: bundesarbeitsgericht.de

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