Bundesarbeitsgerichts Urteil vom 28.07.2020, 1 ABR 4/19
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 28.07.2020, dass Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung beschließen dürfen, ohne dass ein bestimmter Teil der betroffenen Arbeitnehmer zustimmen muss. Sie gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG).
In dem Fall, über den das BAG entscheiden musste, hatte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu variablen Vergütungsbestandteilen beschlossen. Diese sollte für die im Lager beschäftigten Arbeitnehmer gelten und auf Leistung und Anwesenheit beruhen. In der Betriebsvereinbarung stand, dass diese nur in Kraft treten sollte, wenn 80 % der Wähler schriftlich zugestimmt haben. Eine Frist dazu war vom Arbeitgeber gesetzt. Die Betriebsvereinbarung trat in Kraft. Allerdings wollte ein späterer Betriebsrat diese für unwirksam erklären und klagte.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Betriebsvereinbarung für unwirksam und gab dem Betriebsrat recht. Nach dem BAG könne die rechtliche Verbindlichkeit einer Betriebsvereinbarung nicht von einem Zustimmungsquorum der Angestellten abhängig gemacht werden. Dies widerspreche den Strukturprinzipien der Repräsentation der Belegschaft durch den Betriebsrat. Dieser sei nicht an die Zustimmung der Arbeitnehmer gebunden.
Laut Gericht sei § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist nicht abdingbar. Dem Gesetz folgend gelten Betriebsvereinbarungen – anders noch als das BetrVG 1952 – ausdrücklich unmittelbar und zwingend. Die unmittelbare Geltung besagt, dass diese ebenso wie Gesetze und unabhängig von der Kenntnis und dem Willen der Vertragsparteien auf das Arbeitsverhältnis einwirken und nicht Inhalt des Arbeitsvertrags werden. Arbeitnehmer werden hierdurch Regelungen unterworfen, die Arbeitgeber und der von den Arbeitnehmern gewählte Betriebsrat vereinbart haben. Mit der 1972 erstmals kodifizierten Regelung wurde die Rechtswirkung einer Betriebsvereinbarung (vgl. hierzu BAG 16. März 1956 – GS 1/55 – BAGE 3, 1) gesetzlich bestätigt.
Die Betriebsvereinbarung gestalte zudem unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis und erfasse auch später eintretende Arbeitnehmer. Daher kann sie nicht von der Zustimmung der Belegschaft oder von einzelvertraglicher Zustimmung der Arbeitnehmer abhängen.
Damit wird deutlich: Betriebsräte schließen Betriebsvereinbarungen für die Belegschaft und haben diesbezüglich eine eigenständige Stellung.
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Quelle: Bundesarbeitsgericht