Bundesarbeitsgerichts Urteil vom 18.03.2020 – 5 AZR 36/19
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit dem Urteil vom 18.03.2020 (5 AZR 36/19), dass Regelungen zu Arbeitsentgelten und sonstige Arbeitsbedingungen in einer Betriebsvereinbarung aufgrund des Verstoßes gegen die Tarifsperre nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam sind. Im konkreten Fall sollte die Regelung, die mit dem Gehalt zu vergütenden Fahrzeiten eines Außendienstmitarbeiters kürzen. Die Unwirksamkeit gilt wie im beurteilten Fall immer dann, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.
Leitsatz des Gerichts:
Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.
Hintergrund
Immer wieder führt die Frage, welche und ob Fahrzeiten als Arbeitszeit gelten, zu Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Eindeutig ist bisher, dass der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers und zurück nicht als Arbeitszeit gilt. Bei Außendienstmitarbeitern, die keinen permanenten beziehungsweise gewöhnlichen Arbeitsort haben, sieht es jedoch anders aus (EuGH, Az. C-266/14). Ihre Fahrzeiten gelten in der Regel als Arbeitszeit. Nicht klar ist allerdings, ob für den Arbeitgeber die Möglichkeit besteht, zusammen mit dem Betriebsrat durch Instrumente des Betriebsverfassungsrechts von diesen Regeln abzuweichen. Zudem stellt sich die Frage, ob dies dann mit dem geltenden Tarifrecht harmoniert.
Der Fall 5 AZR 36/19
In dem Fall des Bundesarbeitsgerichts wollte ein Servicetechniker im Außendienst An- sowie Abfahrtszeiten nach dem Tarifvertrag des Groß- und Außenhandels Niedersachsen vergütet bekommen. Aufgrund der Mitgliedschaft im vertragschließenden Arbeitgeberverband ist die Arbeitgeberin an die Tarifverträge gebunden. Allerdings regelte eine Betriebsvereinbarung von 2001, dass die Anfahrtszeit zum ersten Kunden und die Abfahrtzeit vom letzten Kunden nicht als Arbeitszeit zählt, vorausgesetzt sie überschreitet 20 Minuten nicht. Der Kläger erhielt dementsprechend die Zeit auch nicht in seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder hilfsweise vergütet.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Anders als die Vorinstanzen hielt das Bundesarbeitsgericht die Klage für begründet. Bei der Fahrzeit handle es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dies werde auch nicht durch die Betriebsvereinbarung ausgeschlossen. Nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG sei die Regelung wegen Verstoßes gegen den Tarifvorrang nämlich unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht verwies darauf, dass sämtliche Tätigkeiten nach dem geltenden Manteltarifvertrag mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten seien, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt. Dazu gehöre bei Außendienstmitarbeitern die gesamte Fahrtzeit für An- und Abfahrten zum Kunden. Der Manteltarifvertrag enthalte keine Öffnungsklausel für abweichende Betriebsvereinbarungen.
Weiterhin käme ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG des Betriebsrats schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vergütung von Arbeitszeit durch einen Tarifvertrag abschließend geregelt sei. An diesen muss sich der Betriebsrat halten und auch der Arbeitgeber sei laut Gericht daran gebunden.
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