Arbeitsverweigerung während der Kündigungsfrist? Keine gute Idee!

FAQ

Warum sollte man die Arbeit während der Kündigungsfrist nicht einstellen?

Zum einen kann der Arbeitgeber die Lohnzahlungen kürzen, wenn Sie unentschuldigt fehlen. Zum anderen führen ein Arbeitsboykott oder unentschuldigtes Fehlen häufig zur Abmahnung und fristlosen Kündigung. Sofern im Arbeitsvertrag klausuliert, ist auch die Zahlung einer Vertragsstrafe denkbar.

Welche Nachteile ergeben sich außerdem?

Eine Arbeitsverweigerung kann sich negativ auf das Arbeitszeugnis des Beschäftigten und damit auch auf dessen künftige Bewerbungsaktivitäten auswirken.

Wie verhält es sich bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber?

Bei einer Freistellung muss man nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen. In der Regel wird das Gehalt weiterhin überwiesen, bestehende Urlaubs- und Überstundenausgleichs-Ansprüche können jedoch infolgedessen erlöschen.

 

Wie man die verbleibende Arbeitszeit gut über die Bühne bringt

Insbesondere nach einer frustrierenden Kündigung kommt mancher Arbeitnehmer in Versuchung, während der Kündigungsfrist eine ruhige Kugel zu schieben. Das jedoch sollte man tunlichst vermeiden. Ist doch ein Angestellter weiterhin an seine arbeitsvertraglichen Pflichten gebunden. Was Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen auch in Hinblick auf den nächsten Job unbedingt beachten sollten, erfahren Sie hier.

Arbeitsverweigerung während der Kündigungsfrist? Keine gute Idee!
fizkes / shutterstock.com

Freistellung oder Weiterschuften?

Ganz gleich, ob man selbst gekündigt hat oder vom Chef entlassen wurde: Bis zum Tag des Abschieds gilt es, die anliegenden Aufgaben engagiert zu erledigen. Auch von einer fingierten Krankschreibung sollte man absehen. Zudem empfiehlt sich ein respektvoller und fairer Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen. Keine Anwesenheitspflicht besteht jedoch, wenn im Rahmen der Kündigung eine Freistellung erfolgt.

Hierbei muss der Lohn weiterhin gezahlt werden. Bestehender Resturlaub oder ein etwaiger Anspruch auf Freizeitausgleich von Überstunden darf der Arbeitgeber hingegen mit dem Arbeitszeitguthaben verrechnen. Eine solche Anrechnung im Rahmen einer unwiderruflichen Freistellung muss dem Arbeitnehmer zusammen mit der Freistellungserklärung schriftlich mitgeteilt werden.

Fristlose Entlassung und Gehaltseinbußen

Wer jedoch weiterhin zur Arbeit muss und diese boykottiert oder gänzlich fernbleibt, kann wegen Arbeitsverweigerung abgemahnt beziehungsweise fristlos entlassen werden. Zudem darf der Arbeitgeber Kürzungen am Lohn vornehmen. Manche Arbeitsverträge beinhalten auch Klauseln, die eine Vertragsstrafe für Mitarbeiter vorsehen, die nach der Kündigung die Arbeit einstellen.

An die Zukunft denken

Darüber hinaus kann sich Arbeitsverweigerung oder demonstrative Lustlosigkeit negativ auf das Arbeitszeugnis auswirken. Denn wer auf seiner Abschiedstournee keine gute Figur macht, darf nicht mit Lobeshymnen rechnen. Zudem sind Arbeitgeber innerhalb einer Branche oftmals gut vernetzt. Spricht sich eine schlechte Arbeitsmoral herum, wird das eigene Fehlverhalten zum Stolperstein bei der nächsten Bewerbung.

Ein Ausstand nach Maß

Sofern es im Unternehmen üblich ist und Ihre Beziehungen zu Chef und Kollegen es sinnvoll erscheinen lassen, macht es sich gut, ein kleines Beisammensein für den letzten Arbeitstag zu organisieren. Im Zuge dessen kann man sich gebührend verabschieden und für die gute Zusammenarbeit bedanken. Alternativ dazu oder als Ergänzung macht auch eine interne Rundmail Sinn, um sich nachhaltig in Erinnerung zu rufen.

Gefeuert.de macht sich für Ihre Abfindung stark!

Partneranwälte prüfen Ihre Kündigung

Ihnen wurde gekündigt? Holen Sie ohne Kostenrisiko das Bestmögliche mit Gefeuert.de heraus. Je nach Fall ist eine Abfindung, Kündigungsrücknahme, Terminverschiebung oder Wandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche möglich. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert Ihre Kündigung und beraten Sie telefonisch.

Reichen Sie dazu Ihre Kündigung bei Gefeuert.de ein. Für Sie entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von uns oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Sind Sie rechtsschutzversichert? Dann übernehmen wir zusätzlich Ihre Selbstbeteiligung.

Quellen: randstad.de, wbs.legal.de

DIESEN BEITRAG TEILEN ODER BEWERTEN:
Nach oben scrollen