Neue Regeln zu Aktivrente, Minijob und Pendlerpauschale bringen 2026 spürbare Änderungen für die Beschäftigten.
Das Wichtigste in Kürze:
- Aktivrente: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter sozialversicherungspflichtig arbeitet, kann bis zu 24.000 Euro pro Jahr steuerfrei beziehen.
- Minijob und Rente: Eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobber lässt sich ab Juli 2026 einmalig aufheben. Der Antrag läuft über den Arbeitgeber und wirkt nur für die Zukunft.
- Pendlerpauschale: Ab dem 1. Januar 2026 sind einheitlich 0,38 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten möglich. Eine Pauschalierung durch den Arbeitgeber bleibt weiterhin möglich.
- Weitere Werbungskosten: Gewerkschaftsbeiträge sind zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzugsfähig. Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt eine monatliche Obergrenze von 2.000 Euro für Unterkunftskosten.

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Was sich bei Minijobs ändert
Geringfügig Beschäftigte konnten eine bereits erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bisher nicht zurücknehmen. Ab Juli 2026 wird das einmalig möglich. Die Aufhebung gilt einheitlich für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs, erfolgt schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber und wirkt nur für die Zukunft. Eine erneute Befreiung im selben Beschäftigungsverhältnis ist danach ausgeschlossen.
Aktivrente: Steuerfrei weiterarbeiten nach der Regelaltersgrenze
Grundsätzlich gilt: Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag und keine neue Rentenart. Beschäftigte können nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro monatlich – beziehungsweise 24.000 Euro jährlich – steuerfrei aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen. Der Freibetrag unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und kann nur bei einem Arbeitgeber angewandt werden.
Nicht begünstigt sind Minijobber, Selbstständige sowie Personen ohne zusätzliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung neben einer Pension oder Versorgungsbezügen. Flankierend zu der neuen Regelung wurden die Befristungsmöglichkeiten nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze erweitert.
Pendlerpauschale 2026: Einheitlich 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer
Zum 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale vereinheitlicht. Statt einer Stufung gilt für alle Entfernungen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Pauschale von 0,38 Euro je Entfernungskilometer. Bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, des Fahrrads oder von Fahrgemeinschaften bleibt die Pauschale ebenfalls anwendbar. Wird kein eigener Pkw eingesetzt, greift weiterhin die jährliche Höchstgrenze von 4.500 Euro, soweit nicht höhere tatsächliche Kosten nachgewiesen werden.
Weitere Werbungskosten und doppelte Haushaltsführung
Bislang waren Gewerkschaftsbeiträge in den allgemeinen Werbungskosten enthalten und nur steuerlich relevant, wenn der gesamte Betrag den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überstieg. Ab 2026 dürfen Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Zudem wird für die doppelte Haushaltsführung im Ausland eine klare Obergrenze eingeführt: Unterkunftskosten sind bis 2.000 Euro pro Monat abziehbar. Damit wird die bisherige Einzelfallprüfung durch eine praxistaugliche Pauschalgrenze ersetzt und die Abgrenzung zum Inland mit 1.000 Euro pro Monat geschärft.
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Stand: 05.01.2026
Quellen:

