Arbeitgeber darf den Urlaub bei Kurzarbeit Null kürzen

Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts

Für Kurzarbeiter, die beispielsweise aufgrund von Corona tageweise nicht arbeiten konnten, gibt es schlechte Nachrichten. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass Arbeitgeber bei der Kurzarbeit Null den Urlaub anteilig kürzen können (9 AZR 225/11).

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Mit dieser Entscheidung fällte das Bundesarbeitsgericht ein Grundsatzurteil in einer „Frage, die höchst umstritten ist“, so der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel. In dem Fall ging es um eine Verkäuferin aus Essen. In den Monaten April bis Dezember 2020 befand sie sich vollständig in Kurzarbeit. Im November sowie Dezember 2020 arbeite sie insgesamt an 5 Tagen. Ihr Arbeitgeber kürzte dafür anteilig ihren Urlaubsanspruch. Daraufhin klagte die Frau. Sie war der Meinung, dass die durch die Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage in Bezug zum Urlaub als normale Tage gewertet werden müssen. Der Arbeitgeber dürfe daher den Urlaub nicht kürzen.

Nachdem die Klage beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen wurde, ging die Klägerin in Revision. Doch die Revision hatte beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen, so das Gericht. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteige daher nicht die vom Arbeitgeber berechneten 11,5 Arbeitstage.

In einem weiteren Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zudem erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist (z. 9 AZR 234/21).

Mit dieser Entscheidung wurde die Lücke im Bundesurlaubsgesetz bezüglich Kurzarbeit Null geschlossen.

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Quellen: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.11.2021 | faz.net

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