Als Aushilfskellner gekündigt: Jurastudent erstreitet 100.000 Euro Schadensersatz

Was lag im vorliegenden Fall für ein Kündigungsgrund vor?

In dem am Landesarbeitsgericht München verhandelten Fall wurde einem Aushilfskellner wegen vermeintlicher Arbeitsverweigerung fristlos gekündigt.

Wie urteilten die Richter?

Die Richter des LAG gaben dem Kläger Recht. In ihren Augen verstieß der Arbeitgeber mit der Kündigung gegen Arbeitnehmerrechte, da der eigentliche Grund für die Entlassung des Geschädigten in dessen versuchter Betriebsratsgründung zu finden sei.

Was wurde dem Kläger zugesprochen?

Der als Aushilfe angestellte Jurastudent erhielt insgesamt rund 100.000 Euro, die sich aus diversen Zahlungsversäumnissen des Arbeitgebers zusammensetzen, sowie sechs Monate bezahlten Urlaub. Wegen Altersdiskriminierung muss sich der Geschäftsführer zudem beim Kläger schriftlich entschuldigen.

Gefeuerter Student erhält vor dem LAG München Recht

Auch Studenten haben Arbeitnehmerrechte. In einem vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München verhandelten Fall sprachen die Richter dem fristlos gekündigten Kläger eine Entschädigung in Höhe von rund 100.000 Euro zu. Außerdem muss sich der Arbeitgeber bei dem Jurastudenten schriftlich entschuldigen und sechs Monate bezahlten Urlaub gewähren. Was dazu geführt hat, erfahren Sie hier.

Ein Kellner bedient die Gäste. 100.000 Euro Schadensersatz
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Fadenscheiniger Kündigungsgrund

Der in einer Gaststätte als Aushilfe angestellte Student wurde über mehrere Monate nicht mehr in den Dienstplan eingetragen, nachdem er sich um die Gründung eines Betriebsrats bemüht hatte. Daraufhin forderte der angehende Jurist die Zahlung eines Annahmeverzugslohns, was den Arbeitgeber wiederum veranlasste, seinen Mitarbeiter nicht mehr als Kellner, sondern in der Küche einzusetzen. Weil er sich diesem Tätigkeitsbereich verweigerte, wurde dem Studenten wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung fristlos gekündigt.

Arbeitgeberargumentation als Eigentor

Daraufhin ging der entlassene Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage vor das Arbeitsgericht (ArbG) München. In der Verhandlung gab der Arbeitgeber zu Protokoll, dass er im Rahmen der Kündigung berücksichtigt hätte, dass der Student „lediglich in Teilzeit und auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung“ angestellt gewesen war. Zudem wäre er angesichts seines Alters von 24 Jahren noch jung und hätte weder Kinder noch Unterhaltspflichten.

Die Begründung veranlasst den Studenten, seine Klage zu erweitern. So forderte er immateriellen Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da die vom Arbeitgeber vorgetragene Interessenabwägung diskriminierenden Charakter hätte. Doch damit nicht genug – insgesamt stellte der findige Jurastudent ganze 36 Klageanträge.

Darunter befanden sich auch die Forderungen auf Schadensersatz für die erwerbslose Zeit nach der Kündigung, nach einem Ausgleich der zahlreich geleisteten Überstunden und des Annahmeverzugslohns, sowie auf eine Erstattung des Wäschegelds für das Reinigen von überlassener Arbeitskleidung. Auch bestand der Kläger auf eine schriftliche Entschuldigung des Arbeitgebers.

LAG schlägt ArbG

In seinem Urteil gab das Arbeitsgericht München jedoch nur der Kündigungsschutzklage statt, während es den Zahlungsanträgen eine Abfuhr erteilte. Daraufhin ging der Student in Berufung vor das Landesarbeitsgericht München, dessen Richter die erstinstanzliche Entscheidung aufhoben und dem Studenten Recht gaben (Teilurteil vom 16.04.2025 und Schlussurteil vom 04.06.2025, Az. 11 Sa 456/23).

In der Begründung heißt es, dass sich der Arbeitgeber mit der unrechtmäßigen Kündigung schadensersatzpflichtig gemacht habe. So wäre die angebliche Arbeitsverweigerung des Klägers vorgeschoben, denn die Einteilung in Küchendienste hätte nur den Zweck gehabt, eine Kündigung zu provozieren, um den aufgrund seines Interesses an der Gründung eines Betriebsrats unliebsam gewordenen Mitarbeiter loszuwerden.

Üppige Entschädigung

Den so entstandenen Schaden für den betroffenen Arbeitnehmer bezifferten die Richter auf rund 100.000 Euro. Darin enthalten sind neben den bereits genannten Forderungen auch entgangene Trinkgelder und Geldersatzleistungen für die der Aushilfe in ihren Schichten vertraglich zugesicherten Rabatten auf Speisen und Getränke.

Bezahlter Urlaub und Entschuldigung on top

Auch der Forderung nach sechs Monaten bezahltem Urlaub kam das LAG nach. So hätte der Arbeitgeber den Studenten laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf seinen Urlaubsanspruch hinweisen müssen. Gleiches gilt für die eingeforderte Entschuldigung des Arbeitgebers, da die Richter die Rechtfertigung der Kündigung in Zusammenhang mit den Lebensumständen des Klägers als altersdiskriminierend werteten.

Arbeitgeber haftet mit Privatvermögen

Außerdem stellte das LAG fest, dass der Geschäftsführer die Entschädigung aus der eigenen Tasche zahlen muss. So käme im vorliegenden Fall die persönliche Haftung in Betracht, da der Chef vorsätzlich gegen arbeitnehmerschützende Vorschriften und damit rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, wodurch die ansonsten in einer GmbH geltende Haftungsbeschränkung außer Kraft gesetzt würde.

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Quelle: lto.de

 

 

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