Bundesarbeitsgericht entscheidet im Kündigungsstreit gegen Arbeitnehmer
Wer im Zuge einer Kündigung mit einem Attest daherkommt, macht sich in der Regel verdächtig. Das sehen auch die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt so und haben in einem aktuellen Fall (Az. 5 AZR 137/23) zumindest in Teilen pro Arbeitgeber geurteilt.
Von der Krankschreibung in den neuen Job
Ein als Helfer angestellter Mitarbeiter reichte einen Tag vor Zustellung des Kündigungsschreibens durch die Firma eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist wurde das Attest zweimal verlängert. Der Angestellte war erst an dem Tag wieder arbeitsfähig, als er den Job bei seinem neuen Arbeitgeber antrat.
Daraufhin verweigerte ihm sein ehemaliger Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, dass der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sei. Dagegen ging der Betroffene mit der Begründung, die Krankschreibung sei bereits vor Zugang der Kündigung erfolgt, vor Gericht, und bekam in den Vorinstanzen zunächst recht.
Folgebescheinigungen werfen Fragen auf
Die beklagte Partei zog daraufhin vor das Bundesarbeitsgericht und erreichte mit der Revision einen Teilerfolg. So stellten die Richter fest: „Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.“
Gesamtumstände müssen berücksichtigt werden
Dabei müsse man aber die „einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände“ berücksichtigen. So wäre der Beweiswert der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wie bereits durch das vorinstanzliche Landesarbeitsgericht (LAG) festgestellt, nicht erschüttert, da keine zeitliche Koinzidenz zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Zugang der Kündigung bestanden hätte.
Demnach könne der Arbeitnehmer nichts von der Kündigungsabsicht des Unternehmens gewusst haben, auch da keine Anhörung des Betriebsrats stattfand. Was die beiden Folgeatteste betrifft, so habe das Landesarbeitsgericht „nicht ausreichend berücksichtigt, dass zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz bestand“, die darin gipfeln würde, dass der Arbeitnehmer im Anschluss direkt in ein neues Arbeitsverhältnis eingetreten sei.
Landesarbeitsgericht soll nachjustieren
Um die Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch in Bezug auf das zweite und dritte Attest zu erfüllen, trage der Arbeitnehmer nun die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Um dies zu klären, haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
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Quelle: bundesarbeitsgericht.de