Arbeitnehmerrechte bei Mitarbeiterfotos
Mitarbeiterfotos werden von Arbeitgebern gerne auf Unternehmenswebsites, Social-Media-Kanälen oder in Printerzeugnissen verwendet. Doch wie sieht es aus, wenn Arbeitnehmer der Verwendung ihrer Fotos nicht zustimmen? Darf ein Arbeitgeber die Bilder trotzdem veröffentlichen?
Zustimmung muss eingeholt werden
Arbeitnehmer müssen zur Verwendung von Fotos ihrer Beschäftigten immer um Erlaubnis fragen, so Fachanwalt Peter Meyer gegenüber n-tv. Eine mündliche Nachricht reiche hier nicht aus, die Einwilligung des Mitarbeiters müsse entweder schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen. Dies gelte auch, wenn die Fotos nicht in den sozialen Netzwerken veröffentlicht werden sollen, sondern lediglich zur Veranschaulichung einer Kontaktangabe auf der Firmen-Homepage eingesetzt werden.
Öffentlichkeitsarbeit als Ausnahme
Abhängig von der Art der Beschäftigung, seien aber auch Ausnahmen denkbar. Handele es sich um eine Position in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, sei eine gewisse Sichtbarkeit in den sozialen Netzwerken Bestandteil des Jobs. Dies könnte etwa Pressesprecher, Social-Media-Manager oder auch redaktionell arbeitende Autoren betreffen. Alle anderen Mitarbeiter, für deren Produkte oder Dienstleistungen die eigene visuelle Präsentation nicht essenziell ist, dürfen hingegen die Nutzung ihrer Fotos ablehnen.
Einwilligungen können widerrufen werden
Eine bereits einmal erteilte Erlaubnis zur Verwendung von Fotos ist nicht in Stein gemeißelt. Eine Einwilligung kann jederzeit wieder zurückgezogen werden. Auch wenn man ein Unternehmen verlässt, hat man ein Recht auf Entfernen des Mitarbeiterfotos von der Homepage. Wichtig ist auch hier die schriftliche oder elektronische Form.
Bei Printerzeugnissen zählt die Verhältnismäßigkeit
Bei Printerzeugnissen wie Broschüren, die von Unternehmen samt Fotos von Beschäftigten herausgegeben und kostspielig produziert werden, spielt aber auch die Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine Rolle. Beschäftigte haben im Sinne von § 241 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich Treuepflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber, so Fachanwalt Meyer. Müsste eine aufwendig hergestellte Broschüre für das Entfernen des Fotos etwa komplett neu erstellt werden, kann der Arbeitgeber das Foto dennoch verwenden.
Fallbeispiel: Arbeitgeber nutzt Foto von Ex-Mitarbeiter
Erst im Juli dieses Jahres sprach das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem passenden Fall einem klagenden Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zu. Ein Unternehmen hatte sein Foto auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Einwilligung verwendet sowie veröffentlicht. Das Gericht entschied, dass das während der Beschäftigung erteilte Einverständnis nicht über die Zeitdauer der Tätigkeit hinaus gültig sei. Berücksichtigt wurde hier auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer im Anschluss einen neuen Job bei einem Mitbewerber aufnahm.
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