Wie sich Wetterbedingungen auf die Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz auswirken
Das bei Schülern so beliebte „Hitzefrei“ im Sommer gibt es für Arbeitnehmer in der Regel nicht. Wie aber sieht es bei schlechtem Wetter wie Starkregen oder Schneefall aus? Dürfen Angestellte von der Arbeit fernbleiben, wenn die Straßen vom Schnee nicht geräumt sind oder der Nahverkehr ausfällt?
Kein Sonderurlaub, wenn das Wetter streikt
Die klare Botschaft vorab: Die Wetterlage bietet keinen Grund, dem Arbeitsplatz einfach fernzubleiben. Zumindest nicht ohne die Aussicht auf negative Konsequenzen. Umstände wie diese, so Fachanwältin Kati Kunze, werden als objektives Leistungshindernis bezeichnet: „Hindert dieselbe Ursache zeitgleich mehrere Arbeitnehmer an ihrer Arbeitsleistung, fällt das aus dem gesetzlichen Rahmen einer bezahlten Freistellung.“
Stattdessen erfordert die bezahlte Freistellung in Form eines Sonderurlaubs für den Mitarbeiter ein subjektives Leistungshindernis. Das könnte eine Überflutung des eigenen Haushalts infolge eines Rohrbruchs oder die Anordnung einer häuslichen Quarantäne in Pandemiezeiten sein.
Anders verhält es sich, wenn ein Unwetter dazu führt, dass der Arbeitgeber seine Angestellten – wie etwa auf einer Baustelle – nicht einsetzen kann. In diesem Fall hat der Unternehmer das Betriebsrisiko und muss die Mitarbeiter bei fortlaufender Bezahlung freistellen.
Wer zu spät kommt, den bestraft der Chef
Ganz gleich, ob mit der Bahn oder dem Auto: Wer bei schlechtem Wetter nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheint, schaut ebenfalls in die Röhre. Hier trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko und muss sich im Zweifel vorab über die Wetterlage informieren, um sich früher auf den Weg zur Arbeit zu machen.
Eine Kündigung oder Abmahnung erwartet den Beschäftigten jedoch nicht, da Sturmtiefs, Glatteis oder Hochwasser per rechtlicher Definition als „übergeordnete Gründe“ zu werten sind. Zur Regel aber dürfen Verspätungen auch dann nicht werden, wenn man keine Sanktionen vom Arbeitgeber riskieren will.
Grundsätzlich gilt für die verpasste Arbeitszeit, dass der Anspruch auf Lohn erlischt. Je nach Möglichkeit, kann der Beschäftigte die Minusstunden jedoch durch Mehrarbeit kompensieren oder angehäufte Überstunden abbauen.
Wenn die Unfallversicherung ganz genau hinschaut
Eine andere Frage, die viele Arbeitnehmer umtreibt, ist die Versicherungslage im Falle eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit. Sind die Straßen glatt oder der Bürgersteig verschneit und es kommt zu Sach- oder Personenschaden, springt die gesetzliche Unfallversicherung nicht automatisch ein.
„Der Arbeitnehmer muss sich von zu Hause aus auf direktem Weg zur Arbeit befunden haben“, weiß Eberhard Ziegler von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Wenn der Betroffene jedoch einen Umweg privater Natur gemacht hat und dabei verunglückt, hat die Versicherung das Recht, die Zahlung zu verweigern.
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Quelle: t-online.de