LAG Nürnberg ordnet Entlohnung der Körperpflege an
Insbesondere Angestellte, die körperlich schuften müssen, können nach getaner Arbeit eine Dusche gut gebrauchen. Fragt sich nur, ob der Akt der Reinlichkeit auch Teil der bezahlten Arbeitszeit ist. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat am 6. Juni 2023 in einem konkreten Fall (7 Sa 275/22) pro Arbeitnehmer entschieden.
Schmutziges Handwerk
Geklagt hatte ein Containermechaniker aus dem Raum Nürnberg, um einen eventuellen Anspruch auf Vergütung für Wege-, Umkleide- und Körperreinigungszeiten vor Gericht geltend zu machen. Zu seinen Aufgaben gehört es, rostige und beschädigte Stellen an Transportcontainern abzuschleifen bzw. nachzulackieren.
Das Unternehmen stellt ihm dabei Handschuhe, Schutzbrille und Atemmaske zur Verfügung, was jedoch nichts daran ändert, dass sich der Beschäftigte im Laufe eines Arbeitstages so schmutzig macht, dass Waschen oder Duschen vor dem Feierabend erforderlich ist.
LAG kauf ArbG den Schneid ab
Doch weil sein Arbeitgeber sich nicht in der Verantwortung sah, für die Umkleidezeiten, das Waschen oder Duschen und die Wegezeiten von der Umkleide zum Arbeitsplatz zu bezahlen, ging der Betroffene vor das Arbeitsgericht (ArbG), um eine Nachzahlung von mehr als 20.000 Euro für die Zeit ab Januar 2017 zu erstreiten.
Zunächst ohne Erfolg, bekam der Mann in zweiter Instanz schließlich vor dem Landesarbeitsgericht recht. Dessen Richter reduzierten den geforderten Betrag allerdings auf knapp 2400 Euro, da die Ansprüche vor 2020 aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Verfallsfrist erloschen wären.
Praktisch veranlagter Richter
In Bezug auf die Umkleidezeiten berief sich das LAG auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. Demzufolge gehöre das Umziehen zur Arbeitszeit, wenn ein Unternehmen das Tragen der Arbeitskleidung grundsätzlich angeordnet hat.
Fun-Fact am Rande: Der Vorsitzende Richter ließ es sich nicht nehmen, in einem Selbstversuch zu testen, wie lange man für das Umziehen in der Regel benötigt. In einer Sitzungspause stoppten die ehrenamtlichen Richter eine Zeit von vier Minuten, die ihr Vorsitzender aufbringen musste, um die vom Arbeitgeber mitgebrachte Arbeitskleidung in seinem Dienstzimmer anzuziehen.
21 Minuten Zeit für mehr Reinlichkeit
Während auch die erforderlichen Wegezeiten von der Umkleide zum Arbeitsplatz und zurück im Sinne des Klägers vergütet werden müssen, hatte das LAG ohne Vorlage des BAG über die Frage nach der Körperpflege selbst zu entscheiden.
Dabei kamen die Richter zu folgendem Entschluss: Waschen gehört zur Arbeitszeit „wenn es um Körperreinigungszeit geht, die aufgewendet werden muss, weil die Verunreinigung des Körpers deutlich über das Maß hinausgeht, das üblicherweise im Privatleben anfällt“.
Nach Urteil des LAG muss der Arbeitgeber nun auch künftig täglich insgesamt 21 Minuten für das Umkleiden, Waschen und für Wege vergüten. Der Beklagte hat jedoch noch die Möglichkeit, vor dem BAG in Revision zu gehen.
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Quelle: gesetze-bayern.de