Anspruch auf Urlaubstage im Falle einer Kündigung
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen, ist auch der Resturlaub ein Thema. Wie viele Urlaubstage stehen dem Mitarbeiter zu? Können diese sogar verfallen? Und wie verhält sich die Rechtslage bei einer fristlosen Kündigung?
Der 30. Juni als Stichtag für den Urlaubsanspruch
Auf welchen Urlaubsanspruch ein Arbeitnehmer pochen kann, hängt auch mit dem Zeitpunkt der Kündigung zusammen. Wenn das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 30. Juni endet, steht dem Anstellten ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu – und zwar für jeden vollen Monat, den er gearbeitet hat.
Geht man zum Beispiel vom gesetzlichen Mindesturlaub bei einer Fünftagewoche in Höhe von 20 Urlaubstagen aus, verbleiben noch 10 Urlaubstage. Scheidet der Mitarbeiter jedoch in der zweiten Jahreshälfte aus, besteht ein Anspruch auf die vollen 20 Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs.
Über die Bedeutung der „Pro rata temporis“-Klausel
Gehen laut Arbeits- oder Tarifvertrag die Urlaubstage über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus, ist im Kündigungsfall die sogenannte „Pro rata temporis“-Klausel entscheidend für das Prozedere mit dem Resturlaub. Ist diese im Vertrag verankert, gewährt die Firma den Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgeht, nur anteilig. Ohne die Klausel jedoch hat der Arbeitnehmer Anspruch auf alle verbleibenden Tage des Jahresurlaubs. Das gilt allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 1. Januar bestanden hat.
Sonderfall fristlose Kündigung
Wird ein Mitarbeiter fristlos entlassen, tritt die Kündigung sofort in Kraft. Dann kann der Resturlaub nicht genommen werden und wird stattdessen ausgezahlt. Bei einer ordentlichen Kündigung hingegen wird der Urlaubsanspruch mit freien Tagen abgegolten. Es sei denn, das Unternehmen besteht auf die Anwesenheit des Arbeitnehmers aufgrund eines hohen Krankenstands, der Notwendigkeit einer Einarbeitung des Nachfolgers oder anderer dringend zu erledigender Arbeiten im Betrieb.
Auch bei einer Freistellung infolge der ordentlichen Kündigung verfällt der Resturlaub nicht. Damit dieser dennoch verrechnet werden kann, muss der Arbeitgeber schriftlich versichern, dass er den Resturlaub des Angestellten im Zuge der Freistellung finanziell kompensiert.
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Quelle: giessener-allgemeine.de