Acht Punkte in Flensburg mit fatalen Folgen für Berufskraftfahrer
Das Punktesammeln beim Kraftfahrt-Bundesamt wurde einem Berufskraftfahrer aus Baden-Württemberg gleich dreifach zum Verhängnis. Infolge von acht Punkten in Flensburg wurde ihm nicht nur der Führerschein entzogen, sondern auch sein Job gekündigt. Obendrein bestätigte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Vorgehensweise der Arbeitsagentur, dem Betroffenen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen aufzuerlegen.
Arbeitsvertragswidriges Verhalten auf vier Rädern
Als Grund für die Sperrzeit berief sich die Behörde auf eine Rechtsvorschrift, laut der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruht, wenn die Kündigung des Beschäftigten durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges, arbeitsvertragswidriges Verhalten zustande gekommen ist.
Geschwindigkeitsverstoß als Pflichtverletzung des Arbeitnehmers
Der Fahrer legte gegen den Bescheid vom Arbeitsamt Widerspruch ein und klagte in der Folge vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart. Dessen Richter aber führten in ihrem Urteil (Az: S 16 AL 1022/22) an, dass Berufskraftfahrer eine ungeschriebene arbeitsvertragliche Nebenpflicht hätten, sich im Straßenverkehr einwandfrei zu verhalten.
So sei der Besitz der Fahrerlaubnis im Falle eines Berufsfahrers Voraussetzung für die Erfüllung der Arbeitspflichten. Die wiederholten Verkehrsvergehen des Klägers – wie Geschwindigkeitsverstöße und Benutzen eines elektronischen Gerätes am Steuer – mit der Folge des Führerscheinentzugs, wären demnach eine erhebliche Pflichtverletzung.
Laut Sozialgericht hätte der Arbeitnehmer wissen müssen, dass die Vielzahl an Punkten in Flensburg zum Verlust der Fahrerlaubnis führen würde. Schließlich erhalte ein Teilnehmer am Straßenverkehr ab einer gewissen Anzahl an Einträgen im Fahreignungsregister zunächst eine Ermahnung (bei vier Punkten) und dann eine Verwarnung (bei sechs Punkten).
Berufungsgericht bestätigt das Urteil der ersten Instanz
Auch der Gang des Klägers zum Landessozialgericht Baden-Württemberg änderte nichts an der juristischen Bewertung des Falls. Hier verwiesen die Richter in ihrem Urteil (Az.: L 8 AL 1022/22) ebenso auf die groß fahrlässig herbeigeführte Arbeitslosigkeit und die damit zurecht einhergehende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Das Argument des Klägers, sich mit dem Punktesystem und der Möglichkeit einer Tilgung von Einträgen nicht genau auszukennen, bzw. anzunehmen, dass der neu hinzugetretene Punkt nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis führen würde, fiel bei den Richtern nicht auf fruchtbaren Boden.
Im Gegenteil: „Ein solcher Irrtum zeigt vielmehr, dass sich der Arbeitslose der Tragweite möglicher weiterer Verstöße durchaus bewusst war, er jedoch irrig davon ausging, sich noch weitere Verstöße erlauben zu können, bevor es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt.“
Bei Unwissenheit über die Vorgehensweise bei Punkten in Flensburg hätte sich der Fahrer über die Rechtslage informieren müssen. Eine solche Sorgfaltspflicht, so das Gericht, dürfe man von Berufskraftfahrern erwarten, da eine gültige Fahrerlaubnis zu ihrer Geschäftsgrundlage gehören würde.
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Quelle: landesrecht-bw.de