Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Arbeitgeber können ein Ersatzmitglied des Betriebsrats krankheitsbedingt nur in Ausnahmefällen kündigen. Steht ein Arbeitnehmer zu ca. 2/3 der Jahresarbeitszeit arbeitsfähig zur Verfügung, kann eine Kündigung unwirksam sein. Das entscheid das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Az: 3 Sa 6/21).
Der Fall
Eine Backwarenfirma sprach gegenüber einem Mitarbeiter, der auch Ersatzmitglied im Betriebsrat ist, eine fristlose Kündigung aus. Der Grund dafür waren kurze Erkrankungen, die über Jahre stattfanden. Daraufhin widersprach der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung aus personenbedingten beziehungsweise krankheitsbedingten Gründen. Der Arbeitnehmer reichte zudem eine Kündigungsschutzklage ein.
Auffassung des Gerichts
Mit dem Urteil vom 02.12.2020 gab das Arbeitsgericht Schwerin der Klage statt. Im Wesentlichen fehle es dem Gericht nach an einem wichtigen Grund für die fristlose Kündigung im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG i. V. m. § 626 Abs. 1 BGB. Zwar sei eine krankheitsbedingte Leistungsminderung nicht generell ungeeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Erforderlich sei aber ein derart gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar sei. Dies sei in dem Fall des Mitarbeiters nicht gegeben.
Der Arbeitgeber legte daraufhin Berufung ein. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger vor. Das Arbeitsgericht habe zudem nicht ausreichend gewürdigt, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Nachtschicht eingesetzt werden könne. Weiterhin habe das Gericht die immensen Entgeltfortzahlungskosten nicht hinreichend berücksichtigt.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern sah die Berufung des Arbeitgebers nicht begründet und bestätigte die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung. Die Kündigung halte der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger genieße den nachwirkenden Kündigungsschutz im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG (1.). Die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG i. V. m. § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor.
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Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.08.2021, Az: 3 Sa 6/21