Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied in zwei Urteilen, dass eine betriebsbedingte Kündigung von Stammmitarbeitern unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber alternative Arbeitsplätze hat, die mit Leiharbeitern besetzt sind (Az: 5 Sa 14/20 und Az: 5 Sa 295/20).
Der Fall
Ein Autozulieferer kündigte mehreren Angestellten betriebsbedingt. Der Grund dafür war, dass beim Arbeitgeber durch eine geringere Auftragslage ein Personalüberhang entstand. Gekündigt wurden nur Stammmitarbeiter. Neben den 106 Festangestellten beschäftigte der Arbeitgeber aber noch acht Leiharbeiter. Diese waren aber von der Kündigung nicht betroffen, da die Leiharbeiter dem Arbeitgeber zufolge als Personalreserve eingesetzt würden. Zwei Arbeitnehmer erhoben eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage statt und bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigungen. Der Arbeitgeber ging daraufhin in Berufung.
Entscheidung des LAG
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Arbeitgebers zurück und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts. Das Gericht war der Auffassung, dass die Kündigungen aufgrund fehlender dringender betrieblicher Erfordernisse sozial ungerechtfertigt seien. Die Arbeitnehmer hätten auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeiter weiterbeschäftigt werden können. Die Leiharbeiter dienten nicht nur der Personalreserve, sondern wurden dauerhaft eingesetzt. Demnach wären diese Arbeitsplätze frei gewesen.
Zusätzlich verwies das LAG Köln auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Dieser hatte entschieden, dass der Sachgrund der Vertretung nicht vorliege, wenn der Arbeitgeber mit der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers einen dauerhaften Bedarf abdecken wolle.
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Quellen: Landesarbeitsgericht Köln, Urteile vom 02.09.2020, Az: 5 Sa 14/20, Az: 5 Sa 295/20