Schulnoten sind nicht erlaubt
Ein Arbeitszeugnis mit einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform ist nicht zulässig. Nur durch einen Fließtext lassen sich individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung angemessen herausstellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (AZ: 9 AZR 262/20).
Der Fall
In dem Fall hatte ein Elektriker geklagt, weil der Arbeitgeber ihm ein Zeugnis in Form von Stichworten und einer Tabelle mit Noten ausgestellt hatte. Er hielt das Zeugnis für unüblich und zudem für unzutreffend. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Der Kläger ging in Revision und der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und gab den Kläger recht.
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