Nachtzuschlag

Zuschläge für Nachtarbeit

Viele Arbeitnehmer in Deutschland gehen morgens ins Büro und kommen abends wieder nach Hause. Doch es gibt auch zahlreiche Arbeitsbereiche, in denen die Mitarbeiter auch in der Nacht arbeiten. Da die Nachtarbeit eine besondere Belastung darstellt, stellt sich die Frage nach der Vergütung. Wann hat ein Arbeitnehmer beispielsweise Anspruch auf einen Nachtzuschlag? Wie hoch kann dieser ausfallen und wann wird der Nachtzuschlag fällig? In diesem Artikel erfahren Sie mehr.

bild nachtzuschlag

Was ist der Nachtzuschlag?

Nachtarbeit bringt eine hohe Belastung mit sich. Schlaf entgegen dem Biorhythmus, weniger Zeit für Familie, Freunde und die Hobbys gehen oftmals mit der nächtlichen Arbeit einher. Um dies zu kompensieren, haben Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, Anspruch auf einen Ausgleich. Nach § 6 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) kann dies in Form von Freizeitausgleich oder einem Nachtzuschlag geschehen. Welche Form der Arbeitgeber wählt, ist ihm, solange es nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist, freigestellt.

25 Prozent Nachtzuschlag sind angemessen

Wer nachts arbeitet, bekommt üblicherweise einen Zuschlag von 25 Prozent des Bruttostundenlohns, es sei denn, ein Tarifvertrag regelt den Ausgleich anders für das Unternehmen. Im Arbeitszeitgesetz steht, dass es sich um einen angemessenen Zuschlag handeln muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) konkretisierte dies in einem Urteil 2015 und stellte klar, dass für die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ein Zuschlag von 25 Prozent oder entsprechend freie Tage angemessen sind. Für Bäcker und Konditoren gilt die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Handelt es sich um Dauernachtarbeit, steigt der Zuschlag auf 30 Prozent. Ist die Nachtarbeit allerdings weniger belastend, wie es beispielsweise beim Bereitschaftsdienst der Fall sein kann, besteht die Möglichkeit, dass der Nachtzuschlag geringer ausfällt (BAG, Az. 6 Sa 106/13).

Nach § 3b I Nr. 1 EStG sind Ausgleichszuschläge, die für „tatsächlich geleistete“ Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, sofern sie nicht 25 Prozent des Grundlohnes übersteigen.

Wer hat Anspruch auf Nachtzuschläge?

Um den Nachtzuschlag zu erhalten, reicht es nicht, ein paar Mal nachts tätig zu sein. Um nach § 2 ArbZG sogenannter Nachtarbeitnehmer zu sein, muss

  • die Arbeitszeit mindestens zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr beziehungsweise zwischen 22 und 5 Uhr (für Bäcker) liegen.
  • Zudem muss der Arbeitnehmer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr nachts arbeiten.

Arbeitet also beispielsweise ein Kinomitarbeiter von 17.30 bis 3 Uhr, erhält er von 23 bis 3 Uhr den Nachtzuschlag. Die vorherige Zeit wird normal vergütet. Arbeitet er von 15.30 bis 0 Uhr, erhält er gar keinen Nachtzuschlag, da er dafür mindestens zwei Stunden in der Nacht hätte arbeiten müssen.

Im Übrigen: Findet die Nachtarbeit an einem Feiertag statt, sind sowohl Feiertagszuschlag als auch Nachtzuschlag auszugleichen.

Wer darf nachts nicht arbeiten?

Jugendlichen unter 18 Jahren ist es in der Regel nicht erlaubt, in der Nacht zu arbeiten. Ausnahmen gibt es dennoch. Zu finden sind diese im Jugendarbeitsschutzgesetz. Eine weitere Gruppe, die nachts nicht arbeiten darf, sind Schwangere. Dies gilt zwischen 20 und 6 Uhr. Hat die werdende Mutter jedoch den Wunsch, abends zu arbeiten, und es spricht medizinisch nichts dagegen, darf sie dies bis 22 Uhr tun.

Diese Rechte haben Nachtarbeitnehmer

Was beim Thema Nacht- und Schichtarbeit sonst noch gilt, ist im § 6 des ArbZG fixiert. Dieses besagt, dass

  • die tägliche Arbeitszeit für Nachtarbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf,
  • die Arbeitszeit aber auf 10 Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden,
  • Nachtarbeitnehmer sich alle drei Jahre arbeitsmedizinisch untersuchen lassen können,
  • nach Vollendung des 50. Lebensjahres Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zusteht; die Kosten trägt der Arbeitgeber,
  • unter bestimmten Voraussetzungen Nachtarbeitnehmer verlangen können, auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umgesetzt zu werden.

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Häufige Fragen

Wie viel Nachtzuschlag gibt es?

Für Arbeitnehmer, die mindestens zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr oder 22 und 5 Uhr (für Bäcker) arbeiten, gibt es 25 Prozent Nachtzuschlag. Bei besonderer Belastung kann der Zuschlag 30 Prozent betragen. Bei einer niedrigeren Belastung, beispielsweise beim Bereitschaftsdienst, kann der Arbeitgeber auch weniger als 25 Prozent zahlen.

Wann gibt es Nachtzuschlag?

Einen Nachtzuschlag gibt es, wenn die Arbeitszeit mindestens zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr beziehungsweise für Bäcker zwischen 22 und 5 Uhr liegt. Zudem muss der Arbeitnehmer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr nachts arbeiten.

Wie berechne ich 25% Nachtzuschlag von meinem Lohn?

Die 25 Prozent bezieht sich auf den Bruttolohn. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise von 23 bis 6 Uhr gearbeitet und verdient 12 Euro pro Stunde, bekommt er 25 Prozent bezogen auf diese sieben Stunden. Das sind 3 Euro pro Stunde. Er hat also insgesamt 105 Euro zusätzlich verdient.

Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?

Der Nachtzuschlag von 25 Prozent ist in der Regel steuerfrei. Nach § 3b I Nr. 1 EStG sind Ausgleichszuschläge, die für „tatsächlich geleistete“ Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, sofern sie nicht 25 Prozent des Grundlohnes übersteigen.

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