Egal ob aus Freude oder Spott – Den Kollegen auf der Toilette einsperren kann Folgen haben
Egal ob im Spaß oder in böser Absicht – Konsequenzen können immer drohen, sollte man auf die Idee kommen, seinen Kollegen auf der Toilette einzusperren. Ein Arbeitnehmer hatte seinen Kollegen mit einem Trick absichtlich auf der Toilette eingesperrt. Die Konsequenz war eine fristlose Kündigung. Das war rechtmäßig, entschied nun das Arbeitsgericht Siegburg und wies die Kündigungsschutzklage eines Lageristen zurück (AZ: 5 Ca 1397/20).
Der Lagerist und sein Kollege gerieten öfters in Streit. Das Ganze führte dann dazu, dass der Lagerist seinem Kollegen zur Toilette folgte. Während sich dieser in einer Kabine aufhielt, schob der Lagerist heimlich (?) ein Stück Papier unter der Toilettentür hindurch. Anschließend drückte er die Schlüssel der Toilette aus dem Schloss. Dieser fiel aufs Papier und der Lagerist zog ihn heraus. Sein Kollege war so lange eingesperrt, bis dieser sich gezwungen sah, die Tür aufzutreten.
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage im Urteil vom 11.02.2021 ab und hielt die fristlose Kündigung damit für gerechtfertigt. Der Kündigungsgrund lag laut Gericht darin, dass der Kläger seinen Kollegen eingeschlossen und ihm durch einen „alten Trick“ den Schlüssel zum Öffnen der Tür weggenommen hatte. Dadurch habe der Kläger seinem Kollegen zumindest zeitweise der Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. Dies stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Zudem sei die Toilettentür und damit das Eigentum des Arbeitgebers beschädigt worden. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall daher entbehrlich gewesen. Darüber hinaus sei eine Weiterbeschäftigung des Lageristen bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht zumutbar. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen.
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 1/2021 des Arbeitsgericht Siegen vom 24.02.2021