Bürgergeld nach provozierter Kündigung: LSG Hamburg bestätigt Rückforderung von rund 2.700 Euro

Wer durch unentschuldigtes Fernbleiben die Kündigung bewusst herbeiführt, kann nach § 34 SGB II zur Erstattung gezahlter Leistungen verpflichtet werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kernaussage: Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) hat entschieden, dass ein Jobcenter Leistungen zurückfordern darf, wenn jemand durch sozialwidriges Verhalten seine Hilfebedürftigkeit herbeiführt.
  • Fallkonstellation: Der Kläger fehlte wiederholt unentschuldigt bei der Arbeit, wurde gekündigt und erhielt anschließend Leistungen, die das Jobcenter später in Höhe von 2.652,21 Euro zurückverlangte.
  • Rechtsgrundlage: Maßgeblich ist § 34 SGB II, der Ersatzansprüche bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Herbeiführen der Leistungsvoraussetzungen regelt.
  • Praxisfolge: Neben Sperrzeit-Risiken beim Arbeitslosengeld kann bei besonders gravierenden Pflichtverstößen zusätzlich eine Erstattungspflicht für Bürgergeld-Leistungen entstehen.
    Bürgergeld nach provozierter Kündigung: LSG Hamburg bestätigt Rückforderung von rund 2.700 Euro
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Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz

Der unbefristet angestellte Arbeitnehmer erschien mehrfach unentschuldigt nicht zur Arbeit und wurde daraufhin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich, zum 31. Juli 2019 gekündigt. Infolgedessen beantragte er für einige Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihm vom Jobcenter nach Ablauf der Sperrzeit für Arbeitslosengeld auch gewährt wurden. Nachdem er im Oktober 2019 wieder eine Arbeit aufnahm, verlangte das Jobcenter die gezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 2.652,21 Euro vollständig zurück. Darin enthalten waren der monatliche Regelbedarf, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Sozialgericht gibt Jobcenter recht

Damit wollte sich der Betroffene nicht abfinden und ging vor Gericht. Nach jahrelangem Rechtsstreit fiel erst Ende Januar 2026 das endgültige Urteil. In der Berufung bestätigte das Landessozialgericht Hamburg die Rückforderung des Jobcenters (Urteil vom 22.01.2026, Az.: L 4 AS 288/24). Die Richter betonten, dass der Kläger durch sein Verhalten die Kündigung faktisch herausgefordert habe, womit die Hilfebedürftigkeit „selbst verschuldet“ war.

Demzufolge bestand für das Jobcenter ein Ersatzanspruch nach § 34 des Sozialgesetzbuchs II (SGB II). Dort heißt es: „Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet.“

Wen es betrifft

Relevant ist die Entscheidung vor allem für Personen, die Bürgergeld beziehen oder beantragen und deren Beschäftigungsverhältnis durch eigenes arbeitsvertragswidriges Verhalten endet. Typische Risikofälle sind wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, das Ignorieren von Abmahnungen oder andere Pflichtverletzungen, die eine Kündigung absehbar machen.

Auch für Jobcenter ist der Fall wichtig, weil er die Möglichkeit stützt, nicht nur zu sanktionieren. Vielmehr erlaubt es den Behörden in bestimmten Konstellationen, in denen von sozialwidrigem Verhalten ausgegangen werden muss, einen Ersatzanspruch für bereits gezahlte Leistungen geltend zu machen.

Was Arbeitnehmer aus dem Urteil mitnehmen können

Wer eine Kündigung durch eigenes Verhalten „billigend in Kauf nimmt“, riskiert nicht nur leistungsrechtliche Nachteile, sondern auch finanzielle Rückforderungen. Für Betroffene ist entscheidend, wichtige Gründe zu dokumentieren. So muss etwa bei Krankheit rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt eingeholt werden.

Ist das unentschuldigte Fernbleiben hingegen die Folge eines unangemessenen Arbeitgeber- oder Kollegenverhaltens, wie bei Streitigkeiten oder Mobbing am Arbeitsplatz, bedarf es auch hierbei einer Dokumentation der Vorkommnisse. Besser noch: Anstatt sich durch eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten angreifbar zu machen, sollte der betroffene Beschäftigte das Gespräch mit dem Vorgesetzten oder Betriebsrat suchen, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

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Stand: 23.02.2026

Quellen:

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