Zu früh eingeloggt am Arbeitsplatz: Warum in solchen Fällen die Kündigung droht!

Verdacht auf Arbeitszeitbetrug: Überpünktliches Einstempeln kann zur fristlosen Kündigung führen. In schweren Fällen drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Rechtslage: Eine Kündigung ist rechtmäßig, wenn Beschäftigte vor dem Arbeitsbeginn mit der Zeiterfassung starten, ohne dass eine Arbeitspflicht besteht (Arbeitszeitbetrug).
  • Sanktionen: Wer Vorgaben missachtet und Zeiten erschleicht, riskiert die fristlose Kündigung.
  • Strafrechtliche Folgen: Arbeitszeitbetrug und Urkundenfälschung können zudem eine Geld- oder Freiheitsstrafe rechtfertigen.
  • Praxis: Früh ankommen ist unproblematisch. Kritisch hingegen sind die Missachtung des Arbeitgeber-Weisungsrechts und die falsche Zeiterfassung.
    Zu früh eingeloggt am Arbeitsplatz: Warum in solchen Fällen die Kündigung droht!
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Beharrlicher Arbeitszeitbetrug

Die Mitarbeiterin eines spanischen Logistikunternehmens stempelte regelmäßig deutlich vor dem offiziellen Arbeitsbeginn ein, ohne dass ihr in dieser Zeit Aufgaben zugewiesen worden waren. Daraufhin wurde sie zunächst mündlich ermahnt, dann schriftlich verwarnt und schließlich gekündigt.

Die 22-jährige Angestellte ging gegen ihre Entlassung juristisch vor, doch das Sozialgericht in Alicante gab dem Arbeitgeber recht. Ausschlaggebend für die Richter war nicht die frühe Anwesenheit, sondern die Erschleichung vergüteter Zeit, da die Frau durch das vorzeitige Einstempeln Arbeitszeit dokumentiert hätte, die nicht erbracht worden sei.

Rechtslage in Deutschland

Auch hierzulande hätten Arbeitgeber in solchen Fällen das Recht, Mitarbeiter vor die Tür zu setzen. Wer entgegen klarer Vorgaben Zeiten, in denen er untätig war, als Arbeitszeit erfasst, begeht klassischen Arbeitszeitbetrug mit dem Ziel, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ein derart schwerer Vertrauensbruch kann sogar ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung führen.

Grundsätzlich muss sich jeder Arbeitnehmer gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) an das sogenannte Weisungsrecht des Arbeitgebers halten. Dieser kann demnach „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“.

Strafrechtliche Relevanz

Arbeitszeitbetrug hat nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen. Wer nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) bewusst falsche Zeiten erfasst, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen, muss wegen Betrugs mit einer Geld- oder, bei besonders schweren Fällen, sogar mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Auch ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis ist dann in der Regel unvermeidbar.

Wenn durch falsches Stempeln an einer Stempeluhr oder handschriftliche Fälschungen eine falsche Urkunde erstellt wird, macht sich der Arbeitnehmer außerdem gemäß § 267 StGB der ebenfalls strafrechtlich relevanten Urkundenfälschung schuldig.

Gefakte Überstunden

In Sachen Arbeitszeitbetrug werden in der deutschen Rechtsprechung regelmäßig der schwerwiegende Vertrauensbruch und die damit einhergehende Unvermeidbarkeit der Kündigung betont. So hat zum Beispiel das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 13. Dezember 2018 (Az. 2 AZR 370/18) die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der Arbeitszeitnachweise durch die Angabe von nicht geleisteten Überstunden vorsätzlich falsch ausgefüllt hatte, als rechtmäßig erklärt.

Auch Fälle, in denen Pausenzeiten als Arbeit deklariert werden oder das Homeoffice für Arbeitszeitbetrug missbraucht wird, landen immer wieder vor Gericht. Dennoch gilt zunächst die Unschuldsvermutung, der Betrug muss also bewiesen werden. Dafür bedarf es einer sorgfältigen Dokumentation des Pflichtverstoßes, wie etwa mithilfe von Aufzeichnungen der (abweichenden) Arbeitszeiten durch elektronische Zeiterfassungssysteme oder (unter strengen Voraussetzungen) Softwarelösungen zur Überwachung von Mitarbeitern in Heimarbeit.

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Stand: 15.12.2025

Quellen:

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