Weihnachtsfeier im Job: Was Arbeitnehmer wissen sollten!

Wenn die Weihnachtsfeier naht: Was es in Bezug auf die Teilnahme, Arbeitszeit, Unfallversicherung und Verhaltensregeln zu beachten gilt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Teilnahme: Die Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier ist grundsätzlich freiwillig, sofern sie nicht verpflichtend angeordnet wird.
  • Arbeitszeit: Eine Veranstaltung nach Feierabend zählt nicht als Arbeitszeit. Bei einer Weihnachtsfeier während der Dienstzeit sind die Teilnehmer in der Regel von ihren Pflichten befreit.
  • Versicherung durch Arbeitgeber: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nur bei einer offizieller Betriebsveranstaltung sowie für den Hin- und Heimweg.
  • Bildaufnahmen: Fotos und Videos erfordern eine Einwilligung der abgelichteten Personen.
  • Sanktionen: Fehlverhalten wie Beleidigungen sowie körperliche oder sexuelle Übergriffe können zur Abmahnung oder Kündigung führen.
    Weihnachtsfeier im Job: Was Arbeitnehmer wissen sollten!
    © Roman Samborskyi / shutterstock.com

Teilnahme ohne Druck

Die Weihnachtsfeier nach Feierabend ist kein Pflichttermin. So gilt in der Freizeit kein Weisungsrecht des Arbeitgebers. Wer freundlich absagt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. Findet die Party jedoch während der Arbeitszeit statt, darf man zwar davon fernbleiben, muss aber im Gegensatz zu den teilnehmenden Kolleginnen und Kollegen regulär weiterarbeiten. Wird die Teilnahme jedoch vom Arbeitgeber im Rahmen einer vergütungspflichtigen Arbeitszeit ausdrücklich angeordnet, ist die Freiwilligkeit aufgehoben.

Versicherungsschutz nur bei offizieller Feier

Grundsätzlich ist man auf Firmenfeiern durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dieser Schutz durch den Arbeitgeber greift auch, wenn die Party nicht auf dem Betriebsgelände, sondern außerhalb, wie auf dem Weihnachtsmarkt oder in einem Restaurant, stattfindet. Gleiches gilt für den Hin- und Rückweg, nicht aber für weitere Feierlichkeiten in Eigenregie. Wer zudem zu tief ins Glas geschaut hat und einen alkoholbedingten Unfall verursacht, ist in der Regel nicht mehr über den Arbeitgeber versichert und muss die eigene Krankenversicherung bemühen.

Das Recht am eigenen Bild

Fotos und Videos vom feucht-fröhlichen Weihnachts-Event sind heutzutage mit dem Handy schnell gemacht. Allerdings benötigt man für deren Verbreitung vorab die Einwilligung der abgelichteten Personen. Wer Aufnahmen von der Weihnachtsfeier ohne Zustimmung der Betroffenen im Internet hochlädt oder anderweitig in Umlauf bringt, kann rechtlich belangt werden.

Arbeitsrechtliche Verstöße

Auch andere Fehlverhalten haben häufig ein Nachspiel. Wer sich etwa auf der Weihnachtsfeier danebenbenimmt – also sexuell übergriffig, beleidigend oder gewalttätig wird – kann vom Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen abgemahnt oder sogar fristlos gekündigt werden. Einvernehmliche Intimitäten wie ein Kuss zählen nicht dazu. Allerdings haben öffentliche Liebeleien ihre Grenzen. Sexuelle Handlungen vor den Augen der Belegschaft gehören nicht zum guten Ton auf einer Weihnachtsfeier und können zudem strafbar sein.

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Stand: 08.12.2025

Quellen:

tagesschau.de

SGB VII

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

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