Vorherige Krankheitstage nach Versetzung irrelevant: Arbeitsgericht Köln kippt Kündigung

Fehlzeiten dürfen nach einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Firma nicht übertragen werden. Mit dieser Einschätzung stärkt das Arbeitsgericht Köln die Rechte von Beschäftigten bei krankheitsbedingten Kündigungen (Az. 13 Ca 3566/25).

Das Wichtigste in Kürze

  • Ausgangslage: Trotz weniger Fehlzeiten nach dem Wechsel aus einer belastenden Schicht in eine passendere Abteilung wurde einem Arbeitnehmer gekündigt.
  • Gerichtsurteil: Das Arbeitsgericht Köln kassierte die Kündigung mit der Begründung, dass stets die aktuelle Gesundheitsprognose und nicht vorherige Fehlzeiten maßgeblich sind.
  • Chance für Beschäftigte: Wer durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes stabiler arbeitet, hat bessere Karten bei einer Kündigung.
  • Dokumentation: Wichtig dabei ist, Beweise wie ärztliche Unterlagen und Personalgespräche zu dokumentieren.
Bildlich ist ein Gerichtsurteil dargestellt, mit dem Richterhammer. Es geht um die Anrechnung der Krankheitstage eines Arbeitnehmers nach dessen Versetzung.
© Garun .Prdt / shutterstock.com

Urteil im Sinne des Arbeitnehmers

Ein langjähriger Logistikmitarbeiter, der über mehrere Jahre viele krankheitsbedingte Ausfälle zu verzeichnen hatte, wurde aus der körperlich belastenden Nachtschicht in eine tageszeitliche Bürotätigkeit versetzt. In den folgenden Monaten gingen die Fehlzeiten spürbar hinter die kritische Marke von sechs Wochen Krankheit pro Jahr zurück. Trotzdem sprach der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln erklärte die Kündigung in seinem Urteil vom 18. November 2025 (Az. 13 Ca 3566/25) für unwirksam, weil die erforderliche negative Gesundheitsprognose fehlte. Maßgeblich wäre, dass die Versetzung bereits zu einer stabileren Einsatzfähigkeit geführt hätte und frühere Ausfallzeiten die aktuelle Entwicklung nicht überlagern dürften. Für Beschäftigte bedeutet das konkreten Schutz, wenn nachweisbare Verbesserungen vorliegen.

Warum das Urteil Arbeitnehmern hilft

Somit ist laut Gericht nicht die Vergangenheit, sondern die aktuelle Prognose entscheidend. Wenn eine Versetzung oder angepasste Aufgaben und Arbeitszeiten – wie etwa im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) – die Ausfallzeiten sichtbar reduzieren, fehlt der Kündigung die Grundlage. Wer also zeigt, dass er gesundheitlich stabiler geworden ist, hat gute Karten, eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgreich anzufechten.

Beweiskräftige Dokumente sammeln

Von einem solchen Fall betroffenen Arbeitnehmern ist anzuraten, Unterlagen wie Arztberichte und BEM-Protokolle aufzubewahren, um sie gegebenenfalls vor Gericht vorlegen zu können. Denn auch wenn das aktuelle Urteil aus Köln Rückenwind für Beschäftigte gibt, bleibt jede Kündigung eine Einzelfallprüfung.

Arbeitgeber können darlegen, dass trotz Versetzung dauerhaft erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind oder – zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen – keine zumutbare Weiterbeschäftigung möglich ist. Umso wichtiger ist eine lückenlose, zeitnahe Dokumentation. Wer Verbesserungen belegen kann und rechtzeitig reagiert, erhöht die Chancen auf Weiterbeschäftigung oder eine einvernehmliche Lösung.

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Stand: 24.11.2025

Quellen: ad-hoc-news.de, § 167 Abs. 2 SGB IX

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