Eigenmächtiger Urlaubsantritt bei fehlender Genehmigung durch den Arbeitgeber

Wie früh muss ich meinen Urlaub einreichen?

Auch wenn es keine gesetzliche Vorgabe für den Zeitpunkt des Urlaubsantrags gibt, sollte vor allem ein längerer Urlaub mindestens einige Wochen oder Monate vorher eingereicht werden.

Darf ein Vorgesetzter den beantragten Urlaub einfach ablehnen?

Prinzipiell muss Urlaubswünschen entsprochen werden. Fällt der Antrag jedoch beispielsweise in das Saisongeschäft oder es herrscht ein akuter Personalengpass, muss der Arbeitgeber eine Abwägung treffen. Die Urlaubsentsagung darf aber keinesfalls aus Willkür oder Schikane erfolgen.

Darf man den Urlaub eigenmächtig antreten?

Nein. Sich trotz Antragsablehnung des Arbeitgebers in den Urlaub zu begeben, kann als schwerwiegende Pflichtverletzung zu einer Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung führen. Hier sollte besser ein Gespräch mit dem Vorgesetzten, der Personalabteilung oder dem Betriebsrat gesucht werden. In Härtefällen kann auch der Gang vor das Arbeitsgericht zielführend sein.

Wenn Urlaubslust zum Kündigungsfrust führt

Schon der gesetzliche Urlaubsanspruch von festangestellten Mitarbeitern zeigt, dass die Bedeutung einer Auszeit von der Arbeit in Deutschland einen hohen Stellenwert genießt. Dennoch darf ein Arbeitnehmer nicht einfach in den Urlaub fahren, ohne sich diesen vorab genehmigen zu lassen – schließlich muss auch der Chef mit seinen Kapazitäten planen. Was einem Angestellten droht, wenn er trotzdem auf Reisen geht, erfahren Sie hier.

Eigenmächtiger Urlaubsantritt
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Urlaub rechtzeitig beantragen

Ganz gleich, ob der heiß ersehnte Jahresurlaub oder einfach ein freier Tag für zwischendurch: Urlaubstage müssen schriftlich beantragt und vom Vorgesetzten oder von der Personalabteilung genehmigt werden. Insbesondere wenn ein längerer Urlaub geplant ist, sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden – idealerweise einige Wochen oder Monate vorab. Auch eine Absprache mit Kolleginnen und Kollegen kann hilfreich sein, damit der Arbeitgeber genügend Vorlaufzeit hat, um den betrieblichen Ablauf zu organisieren.

Eine mündliche Zusage allein ist nicht rechtlich bindend. Nur die schriftliche Genehmigung stellt den Arbeitnehmer für den jeweiligen Zeitraum frei. Danach kann der Arbeitgeber die Zustimmung auch nicht zurücknehmen, geschweige denn, den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückrufen. Letzteres wäre nur denkbar, wenn die im Urlaub befindliche Person unabdingbar ist, um in einer Krise größere Schäden von dem Unternehmen abzuwenden.

Was tun, wenn der Urlaub abgelehnt wird?

Was aber, wenn der Chef den Urlaub nicht genehmigt? Grundsätzlich müssen Urlaubswünsche berücksichtigt werden, sofern keine dringenden betrieblichen Belange dagegensprechen. Das können fristgebundene Aufträge, branchenspezifische Saisonspitzen oder ein nicht vorhersehbarer Personalengpass aufgrund von Krankheitsausfällen und Kündigungen sein.

Zudem haben Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer unter Umständen Priorität, wenn diese unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig behandelt werden müssen. Ein klassisches Beispiel ist die Abwägung von Urlaubsinteressen während der Ferienzeit, in der Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern häufig stärker berücksichtigt werden.

In jedem Fall kann es nicht schaden, das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen, um nach den Ablehnungsgründen zu fragen. Möglicherweise führt die freundliche Nachfrage, verbunden mit der Dringlichkeit des Antrags, zu einer gemeinsamen Lösung.

Verhaltensbedingte Kündigung bei Urlaubsantritt in Eigenregie

Keinesfalls jedoch sollte man den Urlaub trotz Ablehnung eigenmächtig antreten. Mit diesem Verhalten begeht der Arbeitnehmer die schwerwiegende Pflichtverletzung einer unentschuldigten Abwesenheit vom Arbeitsplatz und kann daraufhin abgemahnt oder gekündigt werden. Gab es im Vorfeld schon Arbeitnehmerverfehlungen, kann die Entlassung sogar fristlos erfolgen.

Ablehnung darf nicht willkürlich sein

Die Ausnahme der Regel wäre eine nicht gerechtfertigte Ablehnung des Urlaubsantrags aus Willkür oder mit dem Ziel, den Mitarbeiter zu schikanieren. Auch einer Reise, die aufgrund eines familiären Notfalls geplant worden ist, darf der Arbeitgeber nicht im Weg stehen. Doch auch dann sollten vor dem eigenmächtigen Urlaubsantritt andere Möglichkeiten, wie der Gang zum Betriebsrat, in Betracht gezogen werden. Dieser hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) „bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans“ ein Mitbestimmungsrecht.

Auch das Konsultieren eines Anwalts, um das Anliegen vor dem Arbeitsgericht einzuklagen, ist eine Option. Allerdings muss man dabei abwägen, ob das in der Folge angekratzte Chef-Arbeitnehmer-Verhältnis den durchgesetzten Urlaubsanspruch wert ist.

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