Kündigung wegen Nebentätigkeit

Die Sache mit dem Nebenjob

Manche Arbeitnehmer müssen ihr Gehalt durch eine Nebentätigkeit aufbessern. Zumeist wird dafür ein weiterer Arbeitgeber in Anspruch genommen. Andere wiederum wollen ehrenamtlich tätig sein oder ihr Hobby in der Selbstständigkeit zum Beruf machen. Doch ist es überhaupt rechtens neben der Beschäftigung bei seinem Hauptarbeitgeber Geld zu verdienen? Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Nebentätigkeit bewilligt wird und nicht zur Kündigung führt, soll im Folgenden erläutert werden.

bild kuendigung wegen nebentaetigkeit

Ist eine Nebentätigkeit erlaubt?

Generell ist es einem Arbeitgeber nicht gestattet, Nebentätigkeiten grundsätzlich zu verbieten – schließlich ist es dem Arbeitnehmer selbst überlassen, wie er seine Freizeit gestalten möchte. Dennoch darf privat keine Tätigkeit ausgeführt werden, die den betrieblichen Interessen des Hauptarbeitgebers entgegenstehen. So sollte der fest angestellte Texter eines Online-Shops nicht nach Feierabend und an den Wochenenden auch noch für ein Konkurrenzunternehmen Produkttexte verfassen.

Solange nicht vertraglich anders vereinbart, sind Nebentätigkeiten grundsätzlich erlaubt, dürfen aber nicht den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

Auch darf die Nebentätigkeit nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr mit vollen Kräften für seinen Hauptarbeitgeber tätig sein kann. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Nebentätigkeit nachts ausgeführt wird und der Arbeitnehmer morgens übermüdet zur Arbeit kommt. Zudem spielt das Arbeitszeitgesetz eine wichtige Rolle. Dieses besagt, dass ein Arbeitnehmer in der Regel höchstens 48 Stunden pro Woche und täglich nicht mehr als 10 Stunden arbeiten darf. Kommt der Betroffene im Zuge der Ausübung seiner Haupt- und Nebentätigkeit über diese Grenze, ist der zu viel gearbeitete Teil nicht zulässig. Auch bei selbstständigen und unentgeltlichen Tätigkeiten sowie bei der Ausübung eines Ehrenamtes muss stets gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer immer noch genug Zeit hat, sich angemessen zu erholen.

Um derartige Probleme gar nicht erst aufkommen zu lassen, kann ein Unternehmen von seinem Mitarbeiter verlangen, dass er Nebentätigkeiten meldet, um sich eine Zustimmung einzuholen. Manchmal sind in Arbeits- und Tarifverträgen bereits grundsätzliche Klauseln zur Nebentätigkeit enthalten. Um die Nebentätigkeit aber tatsächlich zu verbieten, muss jedoch, wie eben geschildert, ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bestehen.

Verstößt eine Nebentätigkeit gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten des Arbeitnehmers, kann dies eine Kündigung zur Folge haben.

Gekündigt werden wegen Nebentätigkeit

Wann aber ist es einer Firma möglich, ihrem Mitarbeiter wegen einer Nebentätigkeit zu kündigen? Das hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen darf die Nebentätigkeit wie bereits festgestellt nicht den Hauptarbeitsvertrag gefährden, also die Arbeitskraft des Betroffenen und deren vereinbarte zeitliche Verfügbarkeit mindern. Zum anderen darf der Arbeitnehmer nicht gegen das Konkurrenzverbot verstoßen.

Bei derartigen Verstößen gegen vertragliche Pflichten kann die Nebentätigkeit unzulässig sein und eine Abmahnung oder verhaltensbedingte Kündigung seitens des Arbeitergebers wäre gerechtfertigt. Je nach Schwere des Pflichtverstoßes ist nicht nur eine ordentliche, sondern sogar eine fristlose Kündigung möglich. Dann zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist und während dieser Zeit eine Nebentätigkeit ausführt, die eine schnelle Genesung und Rückkehr an den Arbeitsplatz verhindert. Ist die Nebentätigkeit allerdings lediglich nicht angezeigt worden, aber im Grundsatz zulässig, darf zwar eine Abmahnung, aber keine Kündigung ausgesprochen werden. Doch nicht immer ist umgehend festzustellen, ob eine Nebentätigkeit in den Bereich eines Pflichtverstoßes fällt. Wenn Sie aus diesem Grund gekündigt wurden, ist eine juristische Prüfung zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ratsam.

Ist eine Weiterbildung neben der Arbeit zulässig?

Neben Weiterbildungsmaßnahmen, die eventuell vom Arbeitgeber gezielt bewilligt und sogar gefördert werden, gibt es auch welche, die ein Arbeitnehmer auf eigene Faust in Angriff nimmt. Angenommen, ein Bäckereifachverkäufer möchte ein Fernstudium in den Fächern Germanistik und Geschichte belegen. Dem aktuellen Arbeitgeber bringt diese Weiterbildung keine Vorteile. Allerdings entsteht bei der Ausführung auch kein Interessenkonflikt – es sei denn, die Doppelbelastung von Studium und Beruf würde die Arbeitsqualität beeinträchtigen oder zu Fehlzeiten führen. Folglich gilt für den Arbeitgeber vor der Zusage einer Weiterbildung abzuwägen, ob vorhersehbar ist, dass diese die Arbeitskraft des Betroffenen negativ beeinflussen könnte.

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