Warum das Vollzeit-Modell keine heilige Kuh mehr ist
Arbeiten in Teilzeit erfreut sich schon seit längerem großer Beliebtheit. Ursprünglich gedacht als Arbeitszeitmodell für bestimmte Personengruppen wie Mütter kleiner Kinder, spielen heutzutage zunehmend mehr Menschen mit dem Gedanken, in Teilzeit zu gehen. Doch hat eigentlich jeder Arbeitnehmer Anspruch darauf, die Anzahl seine Arbeitsstunden zu reduzieren?
Studie belegt den Wunsch nach weniger Arbeitszeit
Vorab ein Blick auf die Gründe für den Teilzeit-Trend: Das eine ist das Streben nach privater Selbstverwirklichung oder der Möglichkeit, mithilfe einer Teilzeitstelle mehr Zeit für die Familien zu haben. Andere Beschäftigte wollen raus aus der Vollzeitbeschäftigung, um Überlastungen oder sogar Burn-Outs zu vermeiden. Kein Wunder, dass eine Umfrage des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ergeben hat, dass sich Männer häufig 5,5 Stunden und Frauen sogar 6,2 Stunden weniger Zeit am Arbeitsplatz wünschen.
Antrag auf Teilzeit stellen – so wird’s gemacht!
Wer Stunden reduzieren möchte, muss in der Regel einen Antrag mit einer Vorlaufzeit von etwa drei Monaten stellen. Arbeitsrechtler empfehlen zudem nicht die mündliche Vereinbarung, sondern einen schriftlichen Antrag, um die Abmachung bei Bedarf dokumentieren zu können. Der Antrag sollte zudem sowohl einen Hinweis auf die exakte Stundenanzahl als auch auf die Arbeitszeiten beinhalten. Eine Begründung für den Wunsch auf Stundenreduzierung bedarf es hingegen nicht.
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen
Doch nicht für jeden hat der Gesetzgeber eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen. Zunächst einmal müssen mehr als 15 Arbeitnehmer in dem Unternehmen beschäftigt sein. Für den Einzelnen gilt außerdem, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens sechs Monate beim Arbeitgeber tätig gewesen ist. Darüber hinaus können individuelle betriebliche Gründe die Absage an den Teilzeit-Wunsch rechtfertigen.
Auf der anderen Seite gilt der Teilzeit-Antrag automatisch als genehmigt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats vor gewünschtem Beginn der Stundenreduzierung keine schriftliche Rückmeldung vom Chef erhalten hat. Wer aber in Teilzeit arbeitet, braucht wiederum die Zustimmung vom Vorgesetzten, wenn er die Rückkehr in Vollzeit plant. Zudem muss Arbeitnehmern bewusst sein, dass sich – wenn nicht anders vereinbart – auch das Gehalt und der Urlaubsanspruch im gleichen Maße wie die Anzahl der reduzierten Stunden verringern.
Optional: Die Brückenteilzeit
Ein anderes Modell ist die sogenannte Brückenteilzeit, die seit 2019 im Teilzeitbefristungsgesetz geregelt ist. Mit dieser soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer in die „Teilzeitfalle“ tappen. Damit ist gemeint, dass ihnen verwehrt wird, nach einer Teilzeitphase wieder in Vollzeit zurückzukehren.
Die Brückenteilzeit kann demzufolge beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer nur für einen begrenzten Zeitraum die Arbeitszeit verkürzen möchte. Als Zeitrahmen sind dabei mindestens ein und höchstens fünf Jahre vorgesehen. Nach Ablauf der Brückenteilzeit kehrt der Beschäftigte automatisch in die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit zurück. Als Voraussetzung muss der Angestellte bei Antragstellung mindestens eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit vorweisen können. Zudem sollte das Unternehmen mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen.
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Quellen: fr.de | deutsche-handwerks-zeitung.de