Supermarkt-Angestellte verweigert Arbeit wegen Kopftuchverbot – prompt folgt die fristlose Kündigung

Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund

Für die Schweizer Supermarktkette Migros sind Kopftücher für Mitarbeiter mit Kundenkontakt ein absolutes No-Go. Weil eine kurdische Kassiererin das Verbot nicht akzeptieren wollte, blieb sie zwei Tage von der Arbeit fern. Das Unternehmen kündigte der Arbeitnehmerin daraufhin fristlos wegen Arbeitsverweigerung.

Kopftuchverbot als Supermarktangestellte
Allmy / shutterstock.com

Kopftuchverbot als Bestandteil der Kleiderordnung

Die seit 2017 in einer Luzerner Migros-Filiale angestellte Mitarbeiterin kam in den ersten Jahren ohne Kopftuch zur Arbeit, entschied sich dann aber im Juli 2023 aus religiösen Gründen doch dafür. Daher kontaktierte sie ihren Arbeitgeber vorab telefonisch, um ihre Entscheidung mitzuteilen. Doch ihr Chef verweigerte das Anliegen mit Verweis auf die im Betrieb gültige Kleiderordnung.

Ein Fall von Diskriminierung?

So dürfe die Kleidung der Mitarbeiter laut Unternehmensvorgabe keine religiösen Symbole enthalten. Die Betroffene fühlte sich diskriminiert, zumal Mitarbeiterinnen von ihr erlaubt gewesen wäre, mit tätowierten Kreuzen auf der Hand zu arbeiten. Nachdem auch ihr Wunsch auf Versetzung in eine andere Abteilung abgelehnt wurde, meldete sich die Muslimin für die nächsten Tage von der Arbeit ab. Weil sie daraufhin wegen Arbeitsverweigerung fristlos entlassen wurde, ging die Kassiererin gegen Migros vor Gericht.

Stellungnahme des Unternehmens

Auf Anfrage äußerte sich Carmen Hefti als Mediensprecherin der Migros zu dem Sachverhalt: „Die Kleiderordnung für Filialpersonal der Genossenschaften ist national geregelt mit Raum für die genossenschafts- bzw. unternehmensspezifische Ausgestaltung.“ Bei Migros habe man sich entschieden, Kopfbedeckungen aller Art und damit auch religiöse Textilien wie Kopftücher, Turbane und Kippas zu verbieten.

Grund dafür sei die Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften. Das bedeute aber nicht, dass man sich nicht regelmäßig hinterfrage: „Aktuell sind wir in Diskussion mit den Genossenschaften, die Kleiderordnung in einigen Punkten anzupassen.“ Dabei werde auch die Sinnhaftigkeit des Kopfbedeckungsverbots auf den Prüfstand gestellt.

Was juristisch zu prüfen ist

Laut Arbeitsrechtsanwalt Livio Stocker sind Kleidervorschriften am Arbeitsplatz zulässig, wenn sie „der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten, dem Schutz von Gesundheit, der Sicherheit und Sittlichkeit sowie einem einheitlichen Unternehmensauftritt dienen“.

In dem konkreten Fall wäre es juristisch von Belang, „wie die Migros das Tragen von anderen religiösen Symbolen handhabt. Wenn generell Kopfbedeckungen verboten sind, könnte auch die Frage einer sogenannten indirekten Diskriminierung vorliegend von Relevanz sein.“ Eine solche Diskriminierung läge vor, wenn „neutral formulierte Bestimmungen, die für alle Mitarbeitenden gelten, im Ergebnis aber einen bestimmten Personenkreis regelmäßig benachteiligen“.

Kündigung laut Anwalt alternativlos

Dass die fristlose Kündigung im vorliegenden Fall wohl nicht vermeidbar gewesen sei, begründet Stocker mit dem zerstörten Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin. So hätte die Mitarbeiterin nicht einfach von der Arbeit fernbleiben dürfen.

Wäre sie stattdessen mit Kopftuch am Arbeitsplatz erschienen, wäre zunächst nur eine Verwarnung wegen des Verstoßes gegen die Kleiderordnung denkbar, nicht aber die Voraussetzung der Arbeitsverweigerung erfüllt gewesen.

Rechtslage in Deutschland und der EU

Mit zwei ähnlich gelagerten Fällen, die sich in Deutschland zugetragen haben, hat sich sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. Dieser entschied, dass das Tragen eines muslimischen Kopftuches zwar grundsätzlich verboten werden kann. Dabei müsse der Arbeitgeber jedoch nachweisen können, dass die Neutralität des Unternehmens durch das Tragen des Kopftuches gefährdet ist.

Darüber hinaus betonte der EuGH aber auch, dass die jeweils geltenden nationalen Vorschriften vorrangig zu beachten seien. Für Muslime, die in Deutschland leben, ein positives Signal, da die Glaubensfreiheit gemäß Grundgesetz ein besonders zu schützendes Gut ist und man auch am Arbeitsplatz nicht aufgrund seiner Religion diskriminiert werden darf.

Gefeuert.de macht sich für Ihre Abfindung stark!

Partneranwälte prüfen Ihre Kündigung

Ihnen wurde gekündigt? Holen Sie ohne Kostenrisiko das Bestmögliche mit Gefeuert.de heraus. Je nach Fall ist eine Abfindung, Kündigungsrücknahme, Terminverschiebung oder Wandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche möglich. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert Ihre Kündigung und beraten Sie telefonisch.

Reichen Sie dazu Ihre Kündigung bei Gefeuert.de ein. Für Sie entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von uns oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Sind Sie rechtsschutzversichert? Dann übernehmen wir zusätzlich Ihre Selbstbeteiligung.

Quelle: msn.com

DIESEN BEITRAG TEILEN ODER BEWERTEN:
Nach oben scrollen