Schwangerschaft und die Sorge um den Arbeitsplatz
Die Schwangerschaft ist eine besondere Zeit im Leben einer Frau wie auch ihrer Familie. Mutter und Kind sind besonders schutzbedürftig und unterliegen daher speziellen Regelungen. Die Frau soll sich auf ihre Gesundheit und die bevorstehende Entbindung konzentrieren können, ohne Angst um ihren Arbeitsplatz haben zu müssen. Deswegen besteht für (werdende) Mütter ein Kündigungsverbot.
Grundsätzlich gelten auch für Schwangere und Mütter die allgemeinen Regelungen zum Kündigungsschutz laut Kündigungsschutzgesetz. Aufgrund des besonderen Schutzes der Familie aus Artikel 6 des Grundgesetzes wurde allerdings ein besonderer Kündigungsschutz für (werdende) Mütter formuliert.
In § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist das Kündigungsverbot geregelt. Eine Kündigung ist demnach unzulässig
- während der Schwangerschaft,
- bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt,
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung,
- mindestens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und der Zeitpunkt der Entbindung bekannt sind oder ihm spätestens zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt werden.
Sollte eine Kündigung ausgesprochen worden sein als der Arbeitgeber noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte, kann die Mitteilung über die Schwangerschaft nachgeholt werden. Das gilt aber nur wenn es Gründe für die Verspätung gibt, die die Frau nicht selbst zu vertreten hat, zum Beispiel weil sie noch nicht wusste, dass sie schwanger ist. Dann muss sie aber dem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid geben, wenn sie es erfahren hat.
Wichtig zu wissen: der Kündigungsschutz einer Schwangeren laut MuSchG gilt auch in der Probezeit, in der der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift.
Kündigung trotz Mutterschutz
Allerdings kann eine Frau trotz besonderem Schutz während der Schwangerschaft gekündigt werden. Gründe für eine Kündigung trotz Schwangerschaft können zum Beispiel die Insolvenz eines Unternehmens oder die schwerwiegende Verletzung von Vertragspflichten sein. Aufgrund des Kündigungsverbots laut MuSchG muss der Arbeitgeber die Kündigung in solchen Fällen allerdings besonders sorgfältig begründen. Außerdem prüft die zuständige Aufsichtsbehörde, ob die Kündigung im konkreten Einzelfall zugelassen werden kann. Ohne eine Zulässigkeitserklärung ist die Kündigung nichtig.
Sollte eine Kündigung tatsächlich zugelassen werden, muss diese schriftlich erfolgen, vom Arbeitgeber unterschrieben sein, und vor allem einen zulässigen Kündigungsgrund angeben. Eine allgemeine Formulierung wie „betriebsbedingt“ reicht in diesen Fällen in aller Regel nicht aus.
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Da der besondere Schutz der Familie über die Mutterschutzzeit hinausgeht, besteht auch in der Elternzeit ein Kündigungsschutz. Das ist in § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) geregelt. Demnach darf ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt nicht mehr kündigen, ab dem Elternzeit verlangt wird. Genauer gesagt gilt der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Sollte die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden, gilt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Das heißt während der Elternzeit darf der Arbeitgeber einem Beschäftigten nicht kündigen. Im Gegensatz zum Mutterschutz gilt diese Regelung allgemein für Eltern, also auch für die Väter.
Eine Kündigung trotz Elternzeit muss – wie bei den Regelungen zum Mutterschutz – durch die zuständige Aufsichtsbehörde für zulässig erklärt werden. Diese Regelungen gelten auch, wenn während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wird, oder wenn ohne Elternzeit ein Anspruch auf Elterngeld besteht.
Bei Müttern kann es zu einer Überschneidung der Regelungen im Rahmen von Mutterschutz und Elternzeit kommen. Das ist der Fall, wenn die Elternzeit direkt an die Schutzfrist nach der Entbindung anschließt, die Kündigungsverbotsfrist von vier Monaten aber noch nicht abgelaufen ist. Oder eine Frau wird während einer Elternzeit erneut schwanger. In diesen Fällen bestehen beide Vorschriften nebeneinander und müssen – sollte ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen wollen – entsprechend geprüft und von der Aufsichtsbehörde jeweils für zulässig erklärt werden.
Eine Kündigung während Schwangerschaft oder Elternzeit ohne Zustimmung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist nicht gültig. Aber Achtung: das passiert nicht automatisch, sondern muss über den Rechtsweg geltend gemacht werden. Sollte das nicht innerhalb der entsprechenden Fristen passieren, ist auch eine solche Kündigung wirksam.
Mutterschutz und befristete Arbeitsverträge
Auf befristete Arbeitsverträge hat der Kündigungsschutz keine Auswirkungen. Das heißt, die Befristung endet wie im Vertrag festgelegt unabhängig von Schwangerschaft und Elternzeit. Sollte der Arbeitsvertrag verlängert werden, der Arbeitgeber weiß allerdings noch nichts von der Schwangerschaft, ist eine Nachfrage dazu unzulässig. Gleiches gilt bei einem Vorstellungsgespräch. Bei einer Frage zur Schwangerschaft hat man sogar ein „Recht zur Lüge“ und darf die Unwahrheit sagen, da eine Benachteiligung befürchtet werden kann. In diesem Fall kann eine geschlechtsbezogene Diskriminierung vorliegen, die unter Umständen zu Schadenersatzansprüchen gem. § 15 Abs. 2 AGG führen könnte.
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