Wenn der Bürostuhl wackelt …
Abmahnungen sind der Schrecken eines jeden Arbeitnehmers. Erst recht, wenn man sich seines Fehlverhaltens gar nicht bewusst ist und sich aufgrund des Vorwurfs ungerecht behandelt fühlt. Wann es nach einer Abmahnung sogar zur Kündigung kommen kann und wie sich Betroffene dagegen wehren können, erfahren Sie hier.
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung erteilt der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer ein nicht tolerierbares Verhalten an den Tag gelegt hat. Darunter können unter anderem Mobbing, sexuelle Belästigung, permanentes Zuspätkommen und unentschuldigtes Fehlen fallen. Ab welchem Punkt auf die Abmahnung eine Kündigung erfolgt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Tritt das gleiche Fehlverhalten erneut auf, kann diese Wiederholung bereits nach vorheriger einmaliger Abmahnung zur Kündigung führen. Dabei spielt die Qualität des Vergehens am Arbeitsplatz eine Rolle: Wer Kollegen nachweisbar und wiederholt mobbt, ist sicherlich prädestinierter für eine Kündigung als jemand, der häufiger zu spät kommt.
Wie viele Abmahnungen zu einer Kündigung führen, ist nicht generell festgelegt, sondern hängt auch von der Fähigkeit zur Einsicht des Betroffenen sowie von der Schwere des Fehlverhaltens ab.
Verhalten bei einer Abmahnung
Wer Gefahr läuft, eine Abmahnung zu erhalten, sollte grundsätzlich das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, um diese im Zuge einer einvernehmlichen Lösung zu vermeiden. Zur Unterstützung können auch der Betriebs- oder Personalrat einbezogen werden. Ist die Abmahnung trotz aller Versuche nicht abwendbar, sollte man eine Gegendarstellung für die Personalakte formulieren – schließlich kann die eigene dokumentierte Sichtweise vollkommen anders und bei einem Kündigungsschutzprozess nützlich sein.
Wann eine Abmahnung anfechtbar ist
Grundsätzlich muss eine schriftliche Abmahnung nach drei Jahren aus der Personalakte entfernt werden. Der Arbeitnehmer hat dann wieder eine weiße Weste. Allerdings kann er auch schon vorher klagen und so die Abmahnung für unwirksam erklären lassen, wenn sie etwa nicht korrekt ausgesprochen wurde oder Formfehler enthält. Folgende Aspekte muss der Arbeitgeber beachten:
- In der Regel muss der Kündigung eine Abmahnung vorausgehen (Ausnahmen sind lediglich besondere Umstände, bei denen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für eine oder beide Parteien nicht mehr zumutbar ist)
- Hinweisfunktion: Der Arbeitgeber ist verpflichtet auf das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers hinzuweisen sowie den Grund (Benennung des konkreten Sachverhaltes; Aufzählung aller Vorfälle) für die Abmahnung anzugeben
- Ermahnfunktion: Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass das Fehlverhalten in Zukunft nicht mehr akzeptiert wird
- Warnfunktion: Mögliche rechtliche Konsequenzen und Maßnahmen wie eine eventuelle Kündigung müssen erwähnt werden, damit diese später auch erfolgen können (ansonsten ist die Verwarnung nur als Ermahnung zu sehen)
- Zeitlicher Zusammenhang: Die Abmahnung muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Fehlverhalten erfolgen
- Zugang der Abmahnung: Das Abmahnungsschreiben ist stets persönlich oder auf dem Postweg zu überbringen (Einhaltung der Nachweispflicht)
Der Kündigungsschutzprozess
Ist die Abmahnung rechtens und folgt auf diese auch noch eine Kündigung, kann der Betroffene vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Dafür hat er ab Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit. Ziel der Klage ist entweder die Arbeitsplatzerhaltung oder eine Abfindung. Zunächst treffen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einem gerichtlichen Gütetermin. Kommt es hierbei zu keiner Einigung, findet einige Monate später ein Kammertermin statt, bei dem ein Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter anwesend sind. Können die Parteien erneut keinen Vergleich erzielen, fällt das Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme ein Urteil. Es sei denn, die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Dann müssen weitere Beweise gesammelt und ein neuer Kammertermin bestimmt werden.
Wird die Kündigungsschutzklage gewonnen, ist die Kündigung unwirksam und der Arbeitnehmer nimmt seine Beschäftigung wieder auf. Offene Bezüge, die während des Zeitraums der Klage nicht gezahlt wurden, müssen vom Arbeitgeber beglichen werden. Ist jedoch das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Parteien durch die Kündigungsschutzklage gestört, kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag fristgemäß beenden und eine Abfindung anordnen.
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