Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung: Das sollten Sie wissen
Sowohl der Tarifvertrag als auch die Betriebsvereinbarung regeln Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmer. Beide Verträge können sich auf eine Abfindung auswirken. Ein Tarifvertrag wird zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband oder einzelnen Unternehmen geschlossen. Eine Betriebsvereinbarung gibt es hingegen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die oftmals durch den Betriebsrat vertreten sind. Was für Arbeitnehmer diesbezüglich wichtig ist und wie sich die Verträge auf einen Abfindungsanspruch auswirken können, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Abfindungsanspruch bei Tarifvertrag
Tarifverträge beinhalten die Festsetzung von Mindeststandards für wichtige Arbeits- und Einkommensbedingungen. Geregelt werden beispielsweise Gehälter, Arbeitszeiten und Urlaub. Die Verträge zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber gelten oftmals für ganze Branchen. Allerdings kann es auch Tarifverträge mit einzelnen Unternehmen geben. Diese nennt man dann Haus- und Firmentarifverträge. Ist eine Firma tarifgebunden, erhalten Angestellte auch ohne eine Mitgliedschaft die Leistungen. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Arbeitnehmer in der Regel Mitglied in der entsprechenden Gewerkschaft sein. In diesem Fall ist der Arbeitgeber selbst Mitglied des abschließenden Arbeitgeberverbandes oder hat den Vertrag selbst mit der Gewerkschaft abgeschlossen. Die rechtliche Grundlage für einen Tarifvertrag bildet dabei das 1949 abgeschlossene Tarifvertragsgesetz (TVG).
Neben den natürlichen Ansprüchen auf Lohn oder Zuschläge bei Überstunden für Arbeitnehmer können Tarifverträge auch andere finanzielle Ansprüche enthalten. Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie mögliche Ansprüche auf Abfindung finden sich daher ebenfalls in Tarifverträgen. Entweder ist die Abfindungssumme konkret beziffert oder Kriterien, nach denen die Abfindung berechnet wird, sind im Vertrag festgelegt. Daraus ergibt sich dann auch ein einklagbarer Anspruch auf eine Abfindung. Allerdings handelt sich dabei nur um eine Mindesthöhe, die durchaus überschritten werden darf.
Abfindungsanspruch bei Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarungen werden im Gegensatz zu Tarifverträgen innerhalb eines Unternehmens geschlossen. In der Vereinbarung können grundsätzlich alle Angelegenheiten geregelt werden, bei denen der Betriebsrat gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmen darf. Dazu gehören:
- Betriebsordnung
- Mitarbeiterverhalten
- Arbeitszeiten
- Lohn
- Gehalt
- Urlaubsansprüche
- Arbeitsschutz
- Probezeit
Die Betriebsvereinbarung gilt sowohl für alle bereits angehörenden sowie zukünftigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei Überschneidungen mit dem Tarifvertrag, hat dieser immer Vorrang. Auch in einer Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, in welchen Fällen eine Abfindung an Mitarbeiter gezahlt wird. Auch daraus ergibt sich ein Anspruch auf eine Abfindung, da die Vereinbarung unmittelbar und zwingend gegenüber den Angestellten, die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen, gilt.
So berechnen Sie ihre Abfindung
Die Höhe Ihrer Abfindung können Sie mit Hilfe einer Faustformel berechnen. Diese basiert auf § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Sie benötigen für die Ermittlung nur Ihr letztes Brutto-Monatsgehalt und die Beschäftigungsdauer in Jahren. Beschäftigungszeiten von mehr als 6 Monaten werden dabei zu einem vollen Jahr aufgerundet.
0,5 x Brutto-Monatsgehalt x Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren = Höhe der Abfindung.
Allerdings spielt nicht nur die Beschäftigungsdauer und das Gehalt eine Rolle. Auch das Verhandlungsgeschick der Anwälte ist von Bedeutung. Dies ist auch der Grund, warum Gefeuert.de mit Partneranwälten arbeitet, die über eine hohe Expertise und langjährige Erfahrung verfügen.
Darum ist die Betriebszugehörigkeit wichtig
Grundsätzlich gilt die Faustformel zur Ermittlung der Abfindung, die auch die Länge der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Sollte eine Kündigungsschutzklage erhoben worden sein und der Kläger gewinnt, kann das Gericht auf Antrag des Klägers eine Abfindung anordnen, wenn eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen nicht sinnvoll ist. Dies passiert ebenfalls unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit. Laut § 10 KSchG kann sich ein Betrag von bis zu zwölf Brutto-Monatsverdiensten daraus ergeben. Bei einer langen Betriebszugehörigkeit kann es sogar mehr werden. Bei Angestellten, die älter als 50 Jahre alt sind und mindestens 15 Jahre im Unternehmen waren, werden bis zu 15 Monatsverdienste angerechnet. Bei einem Alter von 55 Jahren und mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit sind es 18 Monatsverdienste.
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Häufige Fragen
Hat man Anspruch auf Abfindung bei einem Tarifvertrag?
Ein Anspruch besteht nur, wenn eine Abfindung im Tarifvertrag ausdrücklich geregelt ist. Entweder ist die Abfindungssumme konkret beziffert oder Kriterien, nach denen die Abfindung berechnet wird, sind im Vertrag festgelegt. Daraus ergibt sich dann auch ein einklagbarer Anspruch auf eine Abfindung.
Hat man Anspruch auf Abfindung, wenn man in Rente geht?
Geht aufgrund der beendeten Regelarbeitszeit in Rente, steht einem keine Abfindung zu. Kommt es in einer Firma wegen einer Schließung zu einem Sozialplan, kann es jedoch sein, dass Mitarbeiter, die kurz vor der Altersrente stehen, eine höhere Abfindung bekommen.
Wie hoch ist die gesetzliche Abfindung bei Kündigung?
Generell besteht kein gesetzlicher Anspruch, es sei denn bei einer betriebsbedingten Kündigung ist § 1a des Kündigungsschutzgesetzes anwendbar. In diesem Fall können Sie die Höhe Ihrer Abfindung mit Hilfe einer Faustformel berechnen: 0,5 x Brutto-Monatsgehalt x Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren = Höhe der Abfindung.