Hessisches Landessozialgericht fällt Arbeitsunfall-Urteil zugunsten der Arbeitnehmer
Auch der Weg zum Kaffeeautomaten kann gefährlich sein. So rutschte die beim Finanzamt tätige Verwaltungsangestellte aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg auf einem nassen Fußboden aus und brach sich dabei einen Lendenwirbel. Die Unfallkasse verweigerte die Anerkennung dieses Vorfalls als Arbeitsunfall und bekam in erster Instanz recht. Doch das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt entschied schließlich pro Arbeitnehmerin.
Folgenschwerer Gang zum Kaffeeautomaten
Weil sich die 57-jährige Angestellte den Kaffee aus dem Sozialraum holen wollte, begründete die Versicherung die Verweigerung der Kostenübernahme damit, dass der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Kantinentür nicht mehr gegeben wäre. Die Arbeitnehmerin ließ das nicht auf sich sitzen und zog vor das Hessische Landessozialgericht.
Versicherungsschutz greift bei Nahrungsbeschaffung
Der 3. Senat des LSG gab der Klägerin schließlich recht. In ihrem Urteil vom 7. Februar dieses Jahres (Az: L 3 U 202/21) entschieden die Richter, dass Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert wären, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Das beziehe auch das Zurücklegen eines Weges zwecks Nahrungsbesorgung zum alsbaldigen Verzehr ein. Demzufolge sei auch der Weg zum Getränkeautomaten als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Darüber hinaus würde der Unfallversicherungsschutz auch nicht an der Tür des Sozialraums enden, da sich dieser innerhalb des Betriebsgebäudes befinde und nicht, wie das bei einer Kantine der Fall sein kann, außerhalb des Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liege.
Wann die Versicherung nicht bezahlen muss
Nicht versichert hingegen sei ein Arbeitnehmer, wenn er auf dem Weg zum Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich wäre und dabei zu Schaden kommt. Gleiches gelte im Übrigen für die Nahrungsaufnahme selbst, da Essen und Trinken dem privaten Lebensbereich zuzurechnen wäre.
Auch nach gängiger Rechtsprechung diverser Sozialgerichte handele es sich beim Toilettengang und dem Mittagessen in der Kantine um Tätigkeiten, die der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen seien. Wer hier verunfallt, kann nicht mit der Deckung von gesetzlichen Unfallversicherungen rechnen. Gleiches gelte laut Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27.03.2017 (Az.: L 3 4821/16), wenn sich der Beschäftigte nach draußen begebe, um mal eben „frische Luft schnappen“ zu wollen.
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Quelle: Sozialgerichtsbarkeit Hessen