Landesarbeitsgericht Hamm
Die Stadt Iserlohn hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung einer hohen Abfindung eines Ex-Mitarbeiters. Der Aufhebungsvertrag sei trotz der unzureichenden Beteiligung des Personalrats wirksam, so entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Az. 6 Sa 903/21).
Der Fall
In dem vor Gericht verhandelten Fall ging es um einen Verwaltungsangestellten der Stadt Iserlohn. Dieser war seit Januar 2008 gegen ein monatliches Tarifentgelt in Höhe von rund 3.700 Euro beschäftigt. Im Zuge von Differenzen mit dem Vorgesetzten unter anderem wegen eines neuen Schichtdienstmodells bot die Stadt dem Beschäftigten eine Abfindung von 250.000 Euro sowie eine Freistellung gegen Bezahlung von rund sieben Monaten an. Der Vertrag wurde aufgehoben und die Stadt zahlte letztendlich 264.800 Euro brutto.
Die Höhe der Summe erregte Aufmerksamkeit und verschiedene Verfahren wurden eingeleitet. Im Zuge dessen forderte die Stadt die Abfindung mit der Begründung, der Personalrat sei nicht ausreichen informiert worden, zurück.
Entscheidung des LAG Hamm
Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage in zweiter Instanz ab. Die nicht ausreichende Beteiligung des Personalrats habe die Stadt versäumt. Deshalb könne sie sich nicht auf eine darauffolgende Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags berufen, so das Gericht. Zudem sei nicht erkennbar, dass der Beschäftigte mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gegen Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen habe. Dies könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass man die ungewöhnlich hohe Abfindung mit den Gewohnheiten öffentlicher Arbeitgeber vergleiche. Vielmehr habe dieser das ihm vorteilhaft erscheinende Angebot annehmen dürfen.
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Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15.02.2022, Az. 6 Sa 903/21.