Rechtsruck am Arbeitsplatz – ist eine Kündigung wegen AfD-Gesinnung zulässig?

Politische Meinungsäußerung im Job auf dem Prüfstand des Arbeitsrechts

Der Umgang mit der AfD ist auch im Arbeitsleben ein brisantes Thema. Was, wenn sich der Kollege als überzeugter Anhänger einer in Teilen als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Partei entpuppt? Darf diesem Mitarbeiter wegen seiner politischen Gesinnung gekündigt werden?

Rechtsruck am Arbeitsplatz – ist eine Kündigung wegen AfD-Gesinnung zulässig?
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Diakonie zeigt klare Kante gegen rechts

Im aktuellen Diskurs lässt besonders eine Äußerung des Diakonie-Präsidenten Rüdiger Schuch gegenüber der Funke Mediengruppe aufhorchen. „Wer die AfD aus Überzeugung wählt, kann nicht in der Diakonie arbeiten“, so der Chef des evangelischen Wohlfahrtsverbandes. Schließlich sei das menschenfeindliche Bild der AfD nicht mit dem christlichen Menschenbild vereinbar.

Auch durch die Wirtschaft geht ein Ruck

Mit vergleichbarer Haltung positionieren sich viele deutsche Firmen gegen die Alternative für Deutschland. In einem Schreiben an seine Mitarbeiter gab der Unternehmer Reinhold Würth zu bedenken: „Überlegen Sie, wem Sie bei den verschiedenen Wahlen Ihre Stimme geben. Bloß wegen ein bisschen Spaß an der Freude Rabatz zu machen und aus Unmut über die Ampelregierung die AfD zu wählen, ist einfach zu wenig.“

Andere Unternehmen wie Mercedes-Benz, die Deutsche Bank, Daimler Truck, die Jenoptik AG, Stihl, Trumpf und Bosch, sowie der Verband der Familienunternehmen und zahlreiche Gewerkschaften, machen derzeit auf die verheerenden Folgen der AfD-Politik für den Wirtschaftsstandort Deutschland aufmerksam.

Meinungsfreiheit vs. Hetze

Ob ein Chef seinem Mitarbeiter den Laufpass geben darf, weil dieser ein AfD-Anhänger ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Laut Professor Michael Fuhlrott von der Hochschule Fresenius sei die politische Haltung eines Beschäftigten zunächst einmal von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Anders verhält es sich, wenn der besagte Mitarbeiter den Betriebsfrieden innerhalb des Unternehmens störe. Sobald dieser versuche, seine Kollegen permanent und auf aggressive Art und Weise von seiner politischen Haltung zu überzeugen oder sie zu beeinflussen bzw. aufzuhetzen, wäre eine Abmahnung oder Kündigung durchaus gerechtfertigt.

Kündigung kirchlicher Amtsträger

Bei kirchlichen Trägern, so Fuhlrott, wären die Hürden für eine Kündigung deutlich niedriger: „Kirchenfeindliche Betätigungen, die christlichen Werten zuwiderlaufen, können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer beispielsweise vertritt, dass alle Flüchtlinge aus Deutschland verschwinden sollen oder wer Behinderte als Menschen zweiter Klasse ansieht, riskiert seinen Arbeitsplatz.“

Auch im Rahmen der Einstellungen neuer Mitarbeiter ist die politische Haltung des Bewerbers ein Faktor. So lautet etwa die arbeitsrechtliche Prämisse der katholischen Kirche, dass eine kirchenfeindliche Betätigung auch im Privaten von vornherein ein Ausschlusskriterium bei der Kandidatenauswahl ist. So können laut dem katholischen Deutschen Caritasverband unter anderem extremistische, fundamentalistische, rassistische, antisemitische, demokratiefeindliche, nationalistische und ausländerfeindliche Positionen nicht geduldet werden.

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Quelle: zdf.de

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