Landesarbeitsgericht Hessen
Massenentlassungsanzeigen ohne die erforderlichen „Soll-Angaben“ führen zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen (Az. 14 Sa 1225/20). Das LAG Hessen bricht mit dieser Entscheidung mit der gängigen Rechtsprechung und Praxis. Arbeitnehmer erhalten damit weitergehende Pflichten im Anzeigeverfahren.
Der Fall
Der beklagte Arbeitgeber kündigte zwischen dem 18. Juni und dem 18. Juli 2019 17 von 21 Beschäftigten betriebsbedingt. Da es sich dabei um eine Massenentlassung nach § 17 KSchG handelte, erstatte der Arbeitgeber am 18. Juni 2019 gegenüber der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige. Diese enthielt nur die sogenannten Muss-Angaben nach § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG. Dazu gehören:
- der Name des Arbeitgebers,
- der Sitz und die Art des Betriebes,
- die Gründe für die geplanten Entlassungen,
- die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
- der Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und
- die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.
Am folgenden Tag erhielten die Arbeitnehmer die Kündigungen. Die sogenannten Soll-Angaben verschickte der Arbeitgeber erst am 23. Juli 2019 an die Agentur für Arbeit. Zu den Soll-Angaben gehören nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG:
- das Geschlecht,
- das Alter,
- der Beruf sowie
- die Staatsangehörigkeit.
Die klagende Arbeitnehmerin war der Auffassung, dass die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft und die Kündigung damit unwirksam sei. Der Grund dafür: Die Massenentlassungsanzeige haben nicht die Soll-Angaben enthalten, bevor die Kündigungen herausgegangen sind.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen
Das Landesarbeitsgericht Hessen gab der Klägerin recht und entschied, dass fehlende Soll-Angaben in der Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der Entlassungen führen können. Damit brach das Gericht mit der gängigen Praxis. Das hessische LAG begründet dies damit, dass die Massenentlassungsanzeige nach Art. 3 Abs. 4 S. 1 MERL alle zweckdienlichen Angaben enthalten muss, die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Einen Unterschied zwischen Soll- und Muss-Angaben gäbe es dabei nicht. Der Gesetzgeber habe beide Kategorien für zweckdienlich erachtet. Die unterschiedlichen Formulierungen Soll- und Muss-Angaben resultieren daraus, dass die Muss-Angaben jedem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, während die Soll-Angaben nur dann angegeben werden müssen, wenn sie dem Arbeitgeber auch vorliegen. Weiterhin führte das Gericht aus, dass Arbeitgeber Nachforschungen anstellen müssten, was die Soll-Angaben angeht. Nur in dem Fall, dass diese nicht beschafft werden können, führe das Fehlen der Angaben nicht nur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Entscheidung es LAG Hessen ist noch nicht rechtskräftig. Ob der beklagte Arbeitgeber Revision vor dem Bundesarbeitsgericht einlegt, ist noch offen.
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Quellen: Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 25.06.2021, Az. 14 Sa 1225/20.