Zustellung nach Eintritt eines Sonderkündigungsschutzes
Das Arbeitsgericht Berlin entschied vor kurzem in einem Fall, bei dem die Zustellung der arbeitgeberseitigen Kündigung an den Kläger erst nach Eintritt eines Sonderkündigungsschutzes erfolgte. Das Gericht urteilte, dass sowohl die außerordentliche als auch die hilfsweise ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung des Fahrradkuriers unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen. Grundsätzlich genießen die Mitglieder der Organe der Betriebsverfassung, damit sie ihre Aufgaben frei und unabhängig ausüben können, einen besonderen Kündigungsschutz gemäß § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieser Schutz wird durch § 15 Abs. 3a KSchG auf Arbeitnehmer ausgedehnt, die zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung einladen. Daher griff in diesem Fall, durch den Aushang, bereits der besondere Kündigungsschutz.
Der Arbeitgeber versuchte eine treuwidrige Zugangsvereitelung durch Falschangaben des Klägers geltend zu machen. Er vertrat die Auffassung, der Kläger müsse daher so gestellt werden, als sei ihm die Kündigung noch vor Eintritt des Sonderkündigungsschutzes zugegangen. Das Gericht folgte der Argumentation nicht. Auch in dem weiteren Vorwurf des Arbeitgebers, der Kläger habe seine Arbeit beharrlich verweigert, konnte das Gericht keine Rechtfertigung der Kündigung erkennen. Das Gericht hat allerdings die Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
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Quelle: handwerk.com