Schnappschüsse auf der Arbeit werden Arbeitnehmer zum Verhängnis
Der Bilderrausch in den sozialen Medien ist für viele zur Normalität geworden. Dennoch sollte wohlbedacht sein, welche Inhalte man online stellt. So etwa bei dem Piloten einer Fluggesellschaft, dem fristlos gekündigt wurde, weil er Fotos und Videos aus seinem Berufsalltag auf Instagram, Facebook, YouTube und Co. geteilt hatte.
Landesarbeitsgericht urteilt pro Arbeitgeber
Auch die Kündigungsschutzklage des Betroffenen blieb ohne Erfolg. Zwar hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Leipzig den Kündigungsschutzanträgen des Klägers in erster Instanz stattgegeben. Doch das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) gab schließlich dem Arbeitgeber recht (AZ: 4 Sa 34/21). So habe der Kläger gegen die Geheimhaltungsverpflichtung des Unternehmens verstoßen und zudem bestimmte Zustimmungserfordernisse außer Acht gelassen.
Cockpit-Fotos als Rechtsverstoß
Auch wenn der Pilot eine Nebentätigkeit unter dem Stichwort „Promotion, Modeln (Blogger)“ beantragt und genehmigt bekommen hatte, gäbe ihm das nicht das Recht, Aufnahmen vom Arbeitsplatz wie aus dem Cockpit oder von sich selbst in Dienstuniform ungefragt auf Social-Media-Plattformen wie TikTok zu posten.
In seinem Urteil kam das LAG zu dem Schluss, dass der Beschäftigte mit seinen Aktivitäten nicht nur gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen, sondern auch das Recht des Arbeitgebers am eigenen Bild und Wort verletzt habe. Zudem wären auf den Fotos Unterlagen wie Treibstoffkalkulationen, Flugdurchführungspläne, Lade- und Frachtpapiere sowie Sicherheitsmaßnahmen und Ausbildungspläne des Unternehmens erkennbar.
Fehlende Loyalität als Kündigungsgrund
Derartige Betriebsinterna dürften nicht ohne Genehmigung des Arbeitgebers an die Öffentlichkeit gelangen. Zuwiderhandlungen würden einen Verstoß gegen die Loyalitätspflichten des Arbeitnehmers darstellen. Dies gelte insbesondere, da die Fluggesellschaft dem Piloten bereits im Vorfeld der Kündigung aufgetragen hatte, das Verbreiten von entsprechenden Fotos und Videos zu unterlassen.
Für das Gericht ein eindeutiger Kündigungsgrund: „Der Kläger verletzt seine Rücksichtnahmeverpflichtung und Loyalitätsverpflichtung in schwerwiegender Weise, wenn er sich über diesen klar geäußerten Wunsch der Beklagten hinwegsetzt. Dieser Verstoß rechtfertigt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist der Beklagten nicht zuzumuten, ein derartig belastetes Arbeitsverhältnis auf Dauer fortzusetzen.“
Bildmaterial muss vernichtet werden
Darüber hinaus trugen die Richter dem Arbeitnehmer auf, das unerlaubt angefertigte Material zu entsorgen: „Der Kläger hat mit den unberechtigt angefertigten Fotoaufnahmen bzw. Videoaufnahmen in das Hausrecht und Eigentumsrecht der Beklagten eingegriffen. Die Beklagte braucht die weitere Veröffentlichung und Verwendung dieser rechtswidrig gewonnenen Aufnahmen nicht zu dulden. Der Kläger ist daher zur Herausgabe an die Beklagte, alternativ zur Vernichtung der Aufnahmen verpflichtet.“
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Quelle: iww.de