Kurzarbeit senkt den Urlaubsanspruch

Gericht fällt Urteil in Sachen Kurzarbeit und Urlaub

Arbeitnehmer in Kurzarbeit haben nicht nur weniger Geld, sondern eventuell auch weniger Urlaubsanspruch. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf hervor (AZ.: 1 Ca 2155/20).

bild kurzarbeit senkt den urlaubsanspruch

Im vorliegen Fall hatte eine Verkaufshilfe mit einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit geklagt. Sie war von April bis Dezember immer wieder in Kurzarbeit. Dabei handelte es sich um die sogenannte Kurzarbeit Null, bei der die Mitarbeiter gar nicht arbeiten. Eigentlich hätten der Beschäftigten 14 Tage Urlaub im Jahr zugestanden. Der Betrieb gewährte ihr allerdings nur 11,5 Tage. Daraufhin kam es zur Klage. Denn nach Ansicht der Klägerin habe die Kurzarbeit keinen Einfluss auf die Urlaubsansprüche. Die Kurzarbeit erfolge konjunkturbedingt und im Interesse des Arbeitgebers. Zudem handele es sich auch nicht um Freizeit. Arbeitnehmer unterliegen währenddessen der Meldepflicht und können kurzfristig wieder eingeplant werden.

Der Arbeitgeber argumentierte dagegen. Aufgrund der mangelnden Arbeitspflicht entstünden keine Ansprüche auf Urlaub.

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz habe die Arbeitnehmerin in dieser Zeit keinen Urlaub erworben. Während der Kurzarbeit sei die Pflicht zur Leistung seitens des Mitarbeiters aufgehoben. Daher könne man Kurzarbeit wie vorübergehende Teilzeit bewerten. In Teilzeit ist der Urlaub ebenfalls zu kürzen.

Die Entscheidung begründete das Gericht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Denn laut diesem entsteht während der Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht.

Im deutschen Recht gebe es diesbezüglich keine günstigere Regelung. Auch aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes ergebe sich nichts anderes. Abschließend könnte ihr aber das Bundesarbeitsgericht Klarheit schaffen. Eine Revision ist möglich.

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Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 12.03.2021

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