Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
Der technische Leiter eines gemeinnützigen Vereins hatte sich sehr herabwürdigend und verächtlich über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätigen Menschen in einem Chat geäußert. Daraufhin wurde ihm gekündigt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte die Kündigung jedoch für unwirksam, löste aber das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung auf (Az: 21 Sa 1291/20).
Der Verein, in dem der Mann tätig war, beschäftigte sich überwiegend mit der Flüchtlingshilfe und wird in großem Umfang ehrenamtlich unterstützt. Im Zuge einer Kündigung von einem anderen Beschäftigten, bekam der Verein Einblick über ein via WhatsApp geführtes Gespräch zwischen dem technischen Leiter, dem Gekündigten sowie einem weiteren Beschäftigten. Alle drei Teilnehmer des Gesprächs äußerten sich in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und herabwürdigend über Helferinnen und Helfer. Presseberichte darüber gab es laut Gericht ebenfalls. Der Verein kündigte daraufhin dem technischen Leiter fristgemäß.
Dieser ging vor Gericht. Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel erklärte die Kündigung für unwirksam. Daraufhin ging der Verein in Berufung und der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht. Dieses bestätigte allerdings die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Laut dem Landesarbeitsgericht sei zwar eine gerichtliche Verwertung der Äußerungen zulässig. Eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung könne jedoch nicht festgestellt werden, weil eine vertrauliche Kommunikation unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts falle. Um eine solche gehe es in dem Fall, da das Gespräch in sehr kleinem Rahmen mit privaten Handys erfolgte. Zudem sei es erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte, sondern auf Vertraulichkeit ausgelegt gewesen. Eine fehlende Eignung für die Arbeit könne weiterhin auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Auch eine besondere Loyalitätspflicht bestünde nicht, da der Kläger als technischer Leiter keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben habe.
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Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Nr. 34/21 vom 20.09.2021