Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hat nun entschieden, dass das Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes kein „milderes Mittel“ gegenüber einer Versetzung ist, um eine Kündigung zu vermeiden (Az.: 4 Sa 1243/20). Damit hob das LAG ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. August 2020 auf (Az.: 19 Ca 13189/19).
Der Fall
Einer Bankmitarbeiterin eines Berlin Standortes, die seit 30 Jahren dort beschäftigt war, wurde mit einer Änderungskündigung eine Stelle in der Zentrale in Wuppertal angeboten. Der Grund dafür war die Schließung der Niederlassung. Die Frau wehrte sich allerdings dagegen. Sie hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt, da sie Ihre Arbeit auch im Homeoffice erledigen könnten und dies als milderes Mittel im Vergleich zu einer Änderungskündigung sah.
Im August 2020 gab das Arbeitsgericht der Klägerin recht. Aufgrund der stärkeren Verbreitung des elektronischen Arbeitens von zu Hause erschiene das Verhalten der Bank „als aus der Zeit gefallen und letztendlich willkürlich“.
Landesarbeitsgericht Berlin lehnt Homeoffice ab
Der Arbeitgeber ging daraufhin in Berufung und der Fall landete beim Landesarbeitsgericht. Dieses sah die Situation ganz anders und wies die Klage insgesamt ab. Nach Meinung der Richter stelle das Angebot eines Arbeitsplatzes im Homeoffice kein milderes Mittel dar, da der Arbeitgeber mit der Umstrukturierung eine unternehmerische Entscheidung getroffen habe. Diese könne das Gericht nicht auf ihre Nachvollziehbarkeit oder Zweckmäßigkeit überprüfen. Der Beschäftigungsbedarf der Klägerin sei somit am bisherigen Standort entfallen. Zudem sei es auch Teil der unternehmerischen Entscheidung, wie der Arbeitgeber einen Tele- oder Homeoffice-Arbeitsplatz anbiete.
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Quellen: Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank | OpenJur