Gekündigt wegen Kritik am Arbeitgeber – wo die Meinungsfreiheit ihre Grenzen hat

Laut LAG-Urteil: Kündigung wegen Diffamierung des Vorgesetzten rechtens

Als Arbeitnehmer hat man das Recht, auch am Chef Kritik zu üben. So darf etwa dem Ärger über Missstände wie unzumutbare Arbeitsbedingungen oder Lohndumping Luft gemacht werden. Doch insbesondere öffentlich geäußerter Unmut muss in einem akzeptablen Rahmen bleiben. Andernfalls droht die Kündigung. Dies bestätigte auch das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) in einer Entscheidung vom 19. April 2023 (4 Sa 269/22).

Diffamierung des Arbeitgebers.
MDV Edwards / shutterstock.com

Bossing & Mobbing

In dem vorliegenden Fall hatte der Mitarbeiter des Therapieteams eines Maßregelvollzugs in Thüringen seinem Arbeitgeber in Form eines online veröffentlichten Artikels schwere Vorwürfe gemacht. Demnach würde das Unternehmen permanente Rechtsbrüche begehen. Beispiele dafür wären Datenschutzverletzungen durch leitende Angestellte wie Schreibtischdurchsuchungen, Bloßstellungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern und ein Betriebsrat, der die Kollegen mobben würde.

Der Verfasser behauptete außerdem, dass die im Maßregelvollzug untergebrachten Insassen aus Protest gegen die vermeintlichen Missstände in den Hungerstreik getreten wären, ohne dabei ausreichend medizinisch versorgt worden zu sein. Darüber hinaus erhielt der Arbeitgeber einen Brief des Mitarbeiters, der mit „Fachklinik für Bossing & Mobbing inkl. Verleumdungen und Datenschutzverletzungen“ adressiert war.

LAG gibt Arbeitsgericht einen Korb

Aufgrund der aus seiner Sicht nicht haltbaren Vorwürfe kündigte der Arbeitgeber seinem Angestellten fristlos. Dieser sah sich seinem Recht auf freie Meinungsäußerung beraubt, berief sich ferner darauf, nur die Wahrheit gesagt zu haben und ging vor das Arbeitsgericht (ArbG) Suhl. Dieses erklärte die Kündigung für unwirksam. Auf Begehren des Arbeitgebers landete der Fall schließlich vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht. Dessen Richter kamen zu dem Schluss, dass die Kündigung wirksam ist.

Kritik am Arbeitgeber: Der Ton macht die Musik

Zwar könne dem Arbeitnehmer nicht unterstellt werden, dass er mit seinem Artikel auf eine reine Schmähkritik abgezielt hätte, da es darin auch um Inhalte gehe. Dennoch wäre es seine Pflicht gewesen, die angeprangerten Missstände vor deren Veröffentlichung sorgfältiger zu überprüfen. Noch schwere wiege laut Urteilsbegründung, dass der Kläger auf diffamierende Begrifflichkeiten wie „Bossing und Mobbing“ zurückgreife:

„Auf diese Weise macht er Überprüfung seiner Behauptungen durch die Beklagte unmöglich. Das zeigt, dass zwar auch eine Auseinandersetzung in der Sache von ihm intendiert ist, jedoch er in allererster Linie seinen Arbeitgeber diffamieren und bloßstellen will. Insgesamt sind seine Äußerungen geprägt von einer aggressiven und feindlichen Einstellung gegenüber seinem Arbeitgeber, dem er durch die Äußerungen in der Öffentlichkeit auch Schaden zufügen will.“

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Quelle: landesrecht.thueringen.de

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