Weniger Arbeitslosengeld?
Die Debatte um eine allgemeine Impfpflicht geht weiter. Doch was werden die Folgen sein, wenn diese eingeführt wird? Bisher sind noch viele Punkte offen. Nun hat sich der Chef der Bundesagentur für Arbeit zu Wort gemeldet.
Nach der Aussage des Chefs der Bundesagentur für Arbeit, Detlef Scheele, müsse die Bundesagentur für Arbeit bei der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht prüfen, ob eine fehlende Impfung zu einer Sperrzeit führt. Darüber berichtete Focus Online.
Demnach könne es auch sein, dass das Arbeitslosengeld 2 geringer ausfallen könnte. Denn Sozialgesetzbuch III § 138 zufolge müssen diejenigen, die Arbeitslosengeld beziehen, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ob das jedoch der Fall sein wird, ist noch nicht geklärt.
Der Bundesagentur für Arbeit nach sei der Gesetzgeber am Zug. Sollten in dem Gesetz der allgemeinen Impfpflicht die dementsprechenden Optionen geschaffen werden, sei die Bundesagentur für Arbeit selbstverständlich auch an diese neue Rechtslage gebunden.
Bevor es eventuell eine allgemeine Impfpflicht geben wird, müssen zunächst Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeberufen ab dem 15. März einen Nachweis der Corona-Impfung vorlegen. Sanktionen für Ungeimpfte seien laut Focus Online aber noch nicht geplant. Der Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums sagte allerdings zu Focus Online, dass bei einer fehlenden Vorlage des Nachweises die jeweilige Person an das Gesundheitsamt gemeldet wird. Im Extremfall könne das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot für den Arbeitsort aussprechen. Bei dessen Missachtung würden hohe Strafen für den Arbeitgeber drohen. Der Sprecher erklärte zudem, dass bei „Freigestellten“ geprüft werden müsse, ob eine Sperrzeit infolge der fehlenden Impfung eintritt.
Wie der Ablauf der Kontrollen bisher geregelt ist, erklärte Harald Henzel vom Berliner Landesamt für Arbeitsschutz Focus Online. Demnach müssen Arbeitgeber die 3G-Regel selbst kontrollieren. Das Landesamt kontrolliere nur stichprobenartig sowie nach Beschwerden. Das werden wohl auch nach dem 15. März so bleiben. Der Arbeitgeber bleibt weiterhin für den Impfnachweis seines Arbeitgebers zuständig. Bei nicht geimpften Pflegekräften oder Ärzten würden Ermahnungen oder Bußgelder für den Arbeitgeber folgen. Was noch alles passieren könne, sei arbeitsrechtlich hochinteressant, so Henzel zu Focus Online.
Wie die Arbeitgeber mit der Position umgehen werden, sei aber bisher noch unklar. Detaillierte Positionen gebe es noch nicht von den Arbeitgeber-Verbänden. Bei den Gewerkschaften sehe es ähnlich aus.
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Quelle: focus.de