Abmahnung am Arbeitsplatz – unterschreiben oder besser nicht?

Die Abmahnung als Warnschuss für Arbeitnehmer

Wer im Job gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt oder sonstiges Fehlverhalten an den Tag legt, muss unter Umständen mit einer Abmahnung rechnen. Ob Diebstahl von Firmeneigentum, Beleidigungen von Kollegen oder Arbeitszeitbetrug – die Bandbreite möglicher Verfehlungen ist groß. Doch was sollte man als Empfänger einer Abmahnung beachten? Und muss das Dokument auch vom Arbeitnehmer unterschrieben werden?

Muss man eine Abmahnung unterschreiben?
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Formale Voraussetzungen einer Abmahnung

Die Abmahnung hat den Zweck, ihren Adressaten darauf hinzuweisen, den jeweiligen Pflichtverstoß nicht erneut zu begehen. Das Schreiben vom Chef muss aber auch bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Dazu zählen die exakte Beschreibung sowie die Angabe zu Datum und Uhrzeit des abgemahnten Verhaltens. Auch muss erkennbar sein, dass dem Verhalten ein Vertragsverstoß zugrunde liegt. Zudem sollte im Abmahnungsschreiben der Hinweis enthalten sein, dass bei einer weiteren Zuwiderhandlung die Kündigung droht.

Abmahnung unterschreiben?

Es kommt vor, dass Arbeitnehmer ihre Angestellten dazu auffordern, die Abmahnung zu unterschreiben. Diese Anordnung ist per Gesetz aber nicht bindend. Und für den Mitarbeiter nicht empfehlenswert. Kann doch eine Unterschrift im weiteren Verlauf der Angelegenheit negative Konsequenzen haben.

So kommt die Unterzeichnung des Dokuments einer Bestätigung der darin aufgeführten Inhalte gleich. Damit verschlechtern sich die Chancen, gegen die Abmahnung bzw. die möglicherweise darauffolgende Kündigung erfolgreich juristisch vorzugehen. Hat der Beschäftigte bereits im Zuge der Abmahnung sein vermeintliches Fehlverhalten bestätigt, wird es schwer, später das Gegenteil zu behaupten.

Die Sache mit der Empfangsbestätigung

Gleiches gilt auch für die Empfangsbestätigung einer Abmahnung. Geht der Fall vor Gericht, ist es ein Leichtes für den Arbeitgeber zu beweisen, dass sein Angestellter die Abmahnung erhalten hat, wenn er deren Empfang schriftlich bestätigt hat. Aber auch eine „Unterschrift light“ ist denkbar, um dem Vorgesetzten auf halbe Strecke entgegenzukommen: So kann man zwar die Abmahnung unterschreiben, aber auf einen Passus bestehen, dass man damit lediglich deren Empfang bestätigt.

Was ein Anwalt leisten kann

Grundsätzlich jedoch darf ein Arbeitnehmer auch Bedenkzeit einfordern und sich vor einer möglichen Unterzeichnung der Abmahnung rechtlich beraten lassen. In der Folge kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht das Dokument auf mögliche Fehler überprüfen. Wird er fündig, wird die Abmahnung in einem Gerichtsverfahren möglicherweise für ungültig erklärt.

Bei der Fehlersuche ist auch der Arbeitnehmer gefragt. Sind berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abmahnung vorhanden, kann der Betroffene Beweise sammeln und Zeugen wie Arbeitskollegen befragen. Auch sollte man sein Recht auf die Möglichkeit einer Gegendarstellung in Anspruch nehmen. Diese muss der Arbeitgeber der Personalakte hinzufügen. Welche Argumente dabei besonders zielführend sein können, weiß der Beschäftigte nach Rücksprache mit seinem Anwalt.

Reine Arbeitnehmerweste wahren

Hat sich die Abmahnung im Nachhinein als ungerechtfertigt herausgestellt, ist diese aus der Personalakte zu entfernen. Auch hier kann juristischer Beistand hilfreich sein, wenn sich der Arbeitnehmer querstellt. Aber auch ein klärendes Gespräch mit dem Vorgesetzten bezüglich der Abfindungsthematik ist sicherlich nicht verkehrt, um ein gesundes Arbeitsklima für die weitere Zusammenarbeit zu gewährleisten.

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Quelle: oberhessische-zeitung.de

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