Lohnkürzungen für „faule“ Homeoffice-Mitarbeiter nur mit Beweisen zulässig
Insbesondere seit der Corona-Pandemie sind Mitarbeiter im (Teil)-Homeoffice in einigen Branchen nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel. Doch für manchen Chef geht der Wandel auch mit Misstrauen einher. Kann man sicher sein, dass das vereinbarte Arbeitspensum auch in den vier Wänden des Arbeitnehmers eingehalten wird? Und kann Beschäftigten bei Nichtleistung der Lohn gekürzt werden?
Gericht sieht Arbeitgeber in der Bringschuld
Grundsätzlich ist eine Gehaltskürzung bei nicht erbrachter Arbeitsleistung möglich. In einem aktuellen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 15/23) allerdings pro Arbeitnehmerin entschieden. So war eine diplomierte Pflegewirtin und leitende Pflegefachkraft gegen die Lohnkürzung, die ihr Arbeitgeber aufgrund von angeblichem Arbeitszeitbetrug in die Wege geleitet hatte, vor Gericht gegangen.
Mit Erfolg: Laut Urteil des LAG – das die vorinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Stralsund bestätigte – hätte der Arbeitgeber zweifelsfrei beweisen müssen, dass die Beschäftigte ihrer Arbeitspflicht nicht nachgekommen wäre und auch in welchem Umfang die Verfehlung stattgefunden habe. Andernfalls dürfe der Lohn nicht einfach gemindert werden.
Nichtleistung muss auf voller Linie beweisbar sein
Zu den Aufgaben der anteilig im Homeoffice arbeitenden Frau gehörte es, ein Qualitätshandbuch und andere für das Pflegemanagement relevanten Dokumente zu überarbeiten. Die dafür aufgebrachten Arbeitszeiten sollte sie monatlich in einer vorgegebenen Tabelle erfassen. Doch der Arbeitgeber zweifelte den Wahrheitsgehalt der hierbei dokumentierten Anzahl von rund 200 Stunden an.
Demnach habe man nach Prüfung keine Änderungen an den Qualitätshandbüchern feststellen können. Auch sonstige Ausarbeitungen wären von der Arbeitnehmerin nicht geleistet worden. Für die Richter des LAG konnte der Arbeitgeber jedoch nicht ausreichend beweisen, dass die Betroffene an einzelnen Tagen oder Stunden überhaupt nicht gearbeitet habe, da keine konkreten Zeiten als Beleg herangeführt worden wären.
Wer schreibt, der bleibt: E-Mails als Beleg für Arbeitseifer
Auch wenn das Qualitätshandbuch nicht vollständig bearbeitet vorgelegen hätte, würden die versendeten E-Mails der Klägerin belegen, dass sie sehr wohl im Homeoffice aktiv gewesen sei. Eine Lohnkürzung wäre demnach nicht allein aufgrund einer vermeintlichen Nichteinhaltung der kompletten Arbeitszeiten oder des Arbeitsumfangs gerechtfertigt.
Bei dieser Begründung haben die Richter des LAG auf ein Urteil (Az.: 2 AZR 536/06) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verwiesen. Demzufolge wäre es im Zuge der zu erbringenden Beweislast beim Vorwurf einer Nichtleistung unerheblich, „ob die Klägerin die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt hat. Ein Arbeitnehmer genügt seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet“.
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Quelle: landesrecht-mv.de