Vertraulichkeitserwartung bei Chat-Nachrichten mit Beleidigungen auf dem Prüfstand
Darf der Inhalt von geschlossenen Gruppen in Messenger-Diensten an Dritte weitergegeben werden, um auf eine rechtsverletzende Kommunikation aufmerksam zu machen? Oder genießen die Mitglieder stets den Schutz der Privatsphäre? Im Falle einer Kündigung mehrerer Beschäftigter wegen Beleidigungen von Vorgesetzten und Kollegen in einem WhatsApp-Chat hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 24. August dieses Jahres bis auf Weiteres pro Arbeitgeber entschieden (Az.: 2 AZR 17/23).
Fristlose Kündigung wegen Chat-Inhalten mit Gewaltandrohung
In eine private WhatsApp-Gruppe, in der sich unter anderem fünf Mitarbeitern der Fluggesellschaft TUIfly aus Niedersachsen befanden, wurde im November 2020 auch ein ehemaliger Kollege mit aufgenommen. Als dieser auf rassistische und sexistische Inhalte in Bezug auf Vorgesetzte und Mitarbeiter des Unternehmens aufmerksam wurde, übermittelte er eine Kopie des Chatverlaufs an den Betriebsrat und den Personalchef der Firma.
Zudem war in den Chats von Aufrufen zu Gewalt wie „in die Fresse hauen“ und „Vergasung“ der „Covidioten“ bis hin zur Androhung eines Anschlags die Rede gewesen. Nachdem auch die Unternehmensführung von den Beleidigungen in Kenntnis gesetzt wurde, kündigte sie den Angestellten fristlos.
Hetzen via WhatsApp: Ein Fall für alle Instanzen
Die Kündigungen wollten die Arbeitnehmer aber nicht auf sich sitzen lassen. Vor dem Arbeitsgericht (AG) Hannover bekamen sie zunächst Recht. Daraufhin legte der Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen Berufung ein. Doch auch dessen Richter gaben der Klage der Arbeitnehmer statt. Erst das Bundesarbeitsgericht hob die Urteile im Zuge eines Revisionsverfahrens auf und verwies die Sache an das LAG zurück.
Menschenverachtende Chat-Inhalte vs. Privatsphäre der Verfasser
Die Richter des BAG begründeten ihr Urteil damit, dass das LAG „rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen“ habe. Eine solche Vertraulichkeitserwartung habe nur dann Bestand, „wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können“.
Dabei komme es aber auch auf den Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie die Größe und personelle Zusammensetzung der Chatgruppe an. Wären, wie im hier vorliegenden Fall, die Inhalte beleidigender und menschenverachtender Natur „bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben“.
In der Folge müssen nun die Kläger vor dem LAG belegen, warum sie auf die Verschwiegenheit aller Mitglieder der Chatgruppe vertraut hatten, um mit ihrer Kündigungsschutzklage möglicherweise doch noch zum Erfolg zu kommen.
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Quelle: bundesarbeitsgericht.de