Die Gefährdungsanzeige als Hilferuf des Arbeitnehmers
Insbesondere in psychisch und körperlich belastenden Jobs – wie in Pflegeeinrichtungen oder Kliniken – kann es über kurz oder lang zu einer Überforderung der Angestellten kommen. Besteht diese Situation dauerhaft, lässt der Burnout nicht lange auf sich warten. Wie man auf die Überlastung am Arbeitsplatz mithilfe einer sogenannten Gefährdungsanzeige aufmerksam machen kann, hat die Frankfurter Rundschau in einem Ratgeberartikel zusammengefasst.
Wehret den Anfängen!
Demnach ist eine Gefährdungsanzeige immer dann angebracht, wenn die vom Unternehmen erwartete Arbeitsleistung aus Überlastungsgründen nicht mehr vollständig erbracht werden und sogar zu gesundheitlichen Schäden des Arbeitnehmers führen kann. Neben Erschöpfungszuständen können auch Mängel im Arbeitsschutz – wie ein nicht ausreichender Schutz vor Gefahrenquellen – der Grund dafür sein, warum eine Gefährdungsanzeige gestellt werden sollte.
Mitwirkungspflicht von Arbeitnehmern laut Arbeitsschutzgesetz
Gemäß Paragraf 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind Mitarbeiter nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Sicherheit und Gesundheit stets im Blick zu haben. Eine mögliche Gefährdung muss dem Arbeitgeber daher zwingend kommuniziert werden.
Denn, so die von fr.de zitierte Kathrin Wiemann vom Institut zur Fortbildung von Betriebsräten (IFB): „Eine Anzeige schützt einerseits vor gesundheitlichen Schäden, andererseits vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen.“ Führt die Überlastung zum Beispiel aufgrund von Personalengpässen zu schwerwiegenden Fehlern der Mitarbeiter, können auch der Betrieb, die Kunden und Lieferanten oder Patienten negativ tangiert werden.
Hat der Beschäftigte aber vorab eine Gefährdungsanzeige gestellt, kann er vor Schadenersatzansprüchen seitens des Arbeitgebers oder der Kunden geschützt werden. Auch im Zuge einer personenbedingten Kündigung aufgrund von krankheitsbedingtem, längeren Arbeitsausfall, ist eine rechtzeitig auf den Weg gebrachte Gefährdungsanzeige entlastend für den Arbeitnehmer.
Was beinhaltet eine Gefährdungsanzeige?
Eine Gefährdungsanzeige sollte schriftlich erfolgen – eine E-Mail reicht dabei aus – und an den unmittelbaren Vorgesetzten adressiert werden. Mustervorlagen können in der Regel beim Betriebsrat angefordert oder im Internet heruntergeladen werden. Gestellt werden kann die Anzeige im Alleingang oder im Zusammenschluss mit ebenfalls betroffenen Kollegen.
Formal ist zu beachten, dass das Dokument ein Datum, die Namen der Anzeigensteller und die konkrete Schilderung der Situation am Arbeitsplatz samt daraus entstandener Risiken enthält. Darüber hinaus sollten die eigenen Anstrengungen zur Verbesserung der Situation dargelegt werden.
Auch ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer die Verantwortung für Fehler, die aufgrund der Überlastungssituation aufgetreten sind oder auftreten werden, nicht übernimmt, sowie arbeitsrechtliche Folgen wie eine Abmahnung oder Kündigung vorsorglich zurückweist. Abgeschlossen werden muss die Anzeige mit der Bitte um unverzügliche Abhilfe. Gibt es einen Betriebsrat, sollte dieser eine Kopie der Anzeige erhalten.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, eine Gefährdungsanzeige immer ernst zu nehmen – sowohl im Sinne des Arbeitnehmers, als auch um selbst nicht auf Schadensersatzforderungen und Schmerzensgeld verklagt zu werden. Daher muss jede gestellte Anzeige geprüft werden, um bei vorhandener Plausibilität des Anliegens Abhilfe zu leisten.
Arbeitnehmer sollten sich grundsätzlich nicht scheuen, auf ihre Probleme mithilfe einer Gefährdungsanzeige aufmerksam zu machen. Vielmehr, sagt Wiemann, müsse das Unternehmen bzw. der Betriebsrat die Mitarbeiter darüber aufklären, dass eine solche Anzeige gestellt werden dürfe und nicht zum Nachteil des Absenders gereiche. Auch die Führungskräfte sollten für das Thema sensibilisiert werden.
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Quelle: fr.de