Urteil des BAG zur Arbeitszeiterfassung führt zur Verunsicherung in Unternehmen
Mit einer Stechuhr die Arbeitszeit zu erfassen, kann Angestellte vor potenzieller Ausbeutung am Arbeitsplatz schützen. Werden so doch auch Überstunden und Sonntagsarbeit nachweisbar dokumentiert. Doch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 1 ABR 22/21) vom 13. September dieses Jahres, infolgedessen in Deutschland eine grundsätzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bestehen soll, wirft auch einige Fragen auf.
Berufung auf das Arbeitsschutzgesetz
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2019 ein Urteil pro verpflichtende Arbeitszeiterfassung gefällt hatte, zieht das BAG nun nach. Mit Berufung auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) urteilte das Gericht, dass Arbeitgeber ohnehin bereits gesetzlich dazu verpflichtet wären, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.
Arbeitszeiterfassung vs. Homeoffice
Wie man allerdings Vertrauensarbeitszeiten wie im Homeoffice mit dem neuen Gesetz in Einklang bringen will, ist noch nicht abschließend geklärt. Laut Informationen der Frankfurter Rundschau wären moderne Stechuhren in Form einer Excel-Tabelle eine denkbare Option. Dennoch bestehe die Gefahr, dass einige Arbeitgeber ihre Angestellten wieder vermehrt vom Homeoffice in die Betriebe zurückordern.
Wie RUHR24 berichtet, stellt BAG-Präsidentin Inken Gallner einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Rechtsprechung in die Praxis in Aussicht. Wichtig wäre es zudem, so der Arbeitsrechtsanwalt Michael Fuhlrott, dass der Gesetzgeber jetzt schleunigst nachbessert, um Klarheit zu schaffen. Andernfalls „werden wir alle dokumentieren müssen, wann wir anfangen zu arbeiten, wann wir Pausen einlegen, wann wir die Arbeit wiederaufnehmen und um wie viel Uhr wir Feierabend machen.“
Wie es zu dem Urteil kam
Bevor sich das BAG grundsätzlich zur Arbeitszeiterfassungspflicht äußerte, lag ursprünglich ein ganz anderes Anliegen auf dem Tisch. So wollte ein Betriebsrat aus NRW ein Mitbestimmungsrecht zur initiativen Einführung einer digitalen Zeiterfassung einklagen. Nach genauerer Betrachtung der Rechtslage wies das BAG die Forderung ab, da man ein solches Initiativrecht gar nicht benötige, weil eine gesetzliche Verpflichtung zur Zeiterfassung bereits vorhanden wäre.
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