Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein
Wiederholtes Zuspätkommen kann ein Kündigungsgrund sein. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall eines Serviceangestellten, die mehrmals hintereinander verschlafen hatte (1 Sa 70 ö/D/21).
Der Fall
Die Klägerin war seit 2006 beim Sozialgericht angestellt. Dort arbeitete sie montags, mittwochs und freitags jeweils als einzige Mitarbeiterin in der Poststelle. Ihre Kernarbeitszeit begann um 9 Uhr. Am 31.07.2019 erhielt die Arbeitnehmerin eine Abmahnung, weil sie wiederholt zu dienstlichen Veranstaltungen zu spät gekommen war.
Am 21. Oktober 2019 kam die Arbeitnehmerin nicht zur Arbeit. Eineinhalb Stunden später rief sie ihren Arbeitgeber an, dass sie verschlafen habe. Am 25.10. wiederholte sich das Ganze. An diesem Tag rief sie zweieinhalb Stunden nach Arbeitsbeginn an. Am 28.10. war sie ebenfalls nicht pünktlich. Sie erschien um 9.07 Uhr. Mit dem Schreiben vom 30.10.2019, das der Klägerin am 01.11.2019 zuging, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Die Arbeitnehmerin reichte gegen beide Kündigungen fristgemäß Kündigungsschutzklage ein. Sie bemängelte das Fehlen eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung sowie die mangelnde soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung. Sie machte auch geltend, dass sie nicht wirksam abgemahnt worden sei. Außerdem sei ihr Zuspätkommen zu entschuldigen. Die hohe Arbeitsbelastung habe sich für sie auch als psychische Belastung ausgewirkt. Daher sei sie nicht in der Lage gewesen, private Schicksalsschläge wie den Tod ihres Vaters und die Erkrankung und Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter abzufangen. Sie habe daher unter Schlaflosigkeit gelitten, was zu den Verspätungen geführt habe.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam und wies die Klage im Übrigen ab. Die fristgemäße Kündigung sei jedoch wirksam. Die Arbeitnehmerin sei vorwerfbar verspätet zur Arbeit erschienen. Ihre Einlassung, sie habe ein Schlafmittel genommen und den Wecker nicht gehört, entlaste sie nicht. Bereits am 23.10. sei sie abgemahnt worden. Die Kündigung sei auch nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1° KSchG. Sie sei vielmehr durch Gründe im Verhalten der Klägerin nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen sei die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber berechtigt. Eine weitere Abmahnung sei dem Gericht zufolge in diesem Fall nicht nötig gewesen.
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Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021, Az: 1 Sa 70 öD/21