Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz zeigt, dass eine Kündigung, die aufgrund eines einmaligen Fehlverhaltens ausgesprochen wurde, nicht unbedingt wirksam sein muss (8 Sa 361/20).
Der Fall
In dem Fall, der dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorlag, ging es um eine außerordentliche Kündigung. Der Leiter der Finanzableitung eines Universitätsklinikums hatte sich am Tag der Weihnachtsfeier nicht aus dem Zeiterfassungssystem ausgeloggt. Zudem hatte der Kläger einen Blumenstrauß mit Genesungskarte an eine kranke Kollegin versendet und darüber hinaus Gebäck für die Weihnachtsfeier bestellt. Dies war nicht durch die Repräsentations- und Bewirtungsrichtlinie der Universitätsmedizin gedeckt gewesen. Am 30.03.2020 folgten daraufhin drei fristlose Kündigungen. Drei weitere außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigungen sprach der Arbeitgeber am 16.04.2020 aus. Daraufhin klagte der Beschäftigte.
Das meint das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz schloss sich in seinem Urteil dem Arbeitsgericht Mainz an und erklärte die Kündigung für unwirksam. Einen Grund für eine fristlose Kündigung sah das Gericht in dem Kauf der Blumen sowie des Gebäcks für die Veranstaltung nicht. Anders steht es um die Zeiterfassung. In diesem Punkt sah das Landesarbeitsgericht durchaus eine Pflichtverletzung und einen „an sich geeigneten Grund“ für eine Kündigung. Während der Jahresabschlussbesprechung, die nach dienstlichen Tagesordnungspunkten auch einen privaten Charakter hatte, erbrachte der Kläger keine Arbeitsleistung. Nach Auffassung des Gerichts sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dennoch zumutbar. Konkret beutet dies, dass das Gericht den Pflichtverstoß des Klägers in Bezug zur Zeiterfassung nicht als schwerwiegend genug ansah, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Gericht berücksichtige dabei mehrere Aspekte. Es handelte sich um ein einmaliges Fehlverhalten, die Jahresabschlussbesprechung mit einem Charakter der Weihnachtsfeier war betriebsüblich und das Vorgehen des Klägers war keinesfalls heimlich, weswegen davon auszugehen ist, dass er es als geduldet ansah. Zudem berücksichtigte das Gericht, dass das Arbeitsverhältnis bereits viele Jahre ohne Vorkommnisse bestand und der Kläger vier Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist. Eine Kündigung, egal ob außerordentlich oder ordentlich, sei daher unangemessen.
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Quellen: bund-verlag.de, landesrecht.rlp.de