Gefeuert.de klärt auf
Eine Impfpflicht gibt es in Deutschland nicht. Doch was passiert mit medizinischem Personal, das sich nicht impfen lassen möchte? Die letzten Tage haben die Medien, unter anderem der „Donaukurier“ sowie die „Bild“, über einen Fall aus Bayern berichtet. Mitarbeiter einer bayerischen Zahnartpraxis sind von ihrem Chef aufgefordert worden, sich impfen zu lassen. Wer die Impfung nicht wollte, sollte ohne Gehalt von der Arbeit freigestellt werden. Wie die Rechtslage aussieht und ob es damit zu einem indirekten Impfzwang kommen kann, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.gefeuert.de/.
Impfpflicht durch die Hintertür?
Seit dem 27.12.2020 können Menschen in Deutschland gegen Corona geimpft werden. Das medizinische Personal sowie das Pflegepersonal hat dabei Vorrang. Ärzte sollen später hinzukommen. Die Gründe hierfür sind, dass Angestellte in diesen Bereichen zum einen besonders gefährdet sind und zum anderen Patienten und Heimbewohner anstecken können. Doch was geschieht, wenn das Personal sich nicht impfen lassen möchte?
In der Regel gilt, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht zu einer Impfung zwingen darf. Laut Infektionsschutzgesetz gibt es aktuell keine Impfpflicht. Eine Ausnahme ist die Schutzimpfung gegen Masern für Mitarbeiter einer Arztpraxis. Niemand muss also zurzeit Angst vor einem generellen Impfzwang haben.
Was das Klinikpersonal betrifft, werden von Anwälten zurzeit verschiedene Rechtsauffassungen vertreten. Diese sind nicht konträr, setzen aber unterschiedlich hohe Maßstäbe für arbeitsrechtliche Konsequenzen aus Sicht des Arbeitgebers an.
Die eine Auffassung geht davon aus, dass Mitarbeitern von Kliniken und Pflegeheimen trotz der nicht existierenden Impfpflicht Konsequenzen drohen können, sollten die Beschäftigten die Impfung verweigern. Der Arbeitgeber habe immerhin für die Gesundheit der Mitarbeiter zu sorgen. Gleiches gelte für die Gesundheit der Patienten. Gefährdet nach dieser Ansicht ein Mitarbeiter wegen des erhöhten Infektionsrisikos sein Umfeld, könne der Arbeitgeber eine Corona-Impfung verlangen. Verweigere ein Beschäftigter die Impfung, könne es im schlimmsten Fall zu einer personenbedingten Kündigung kommen. Wie bei jeder Kündigung muss auch hierbei immer geprüft werden, ob es nicht mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt. Wichtig ist, dass es immer einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelnen bedarf. Hierzu können auch Rechte Dritter gehören.
Der zweiten Auffassung folgend, sind dem Arbeitgeber hinsichtlich arbeitsrechtlicher Konsequenzen wie einer personenbedingten Kündigung mangels Impfpflicht eher die Hände ein wenig gebunden. Immerhin bestünde auch die Möglichkeit durch regelmäßige verpflichtende Tests das Infektionsrisiko für Kollegen und Patienten deutlich zu reduzieren. Der Arbeitgeber bliebe demnach arbeitsvertraglich zur Beschäftigung oder im Falle einer einseitigen Freistellung zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Die Lohnfortzahlung ergibt sich dadurch, dass der Arbeitgeber in einen sogenannten „Annahmeverzug“ gerät, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeit uneingeschränkt anbieten und der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zu Unrecht die Beschäftigung verweigert. Das könnte im vorliegenden Fall bedeuten, dass er ohne gesetzliche Impfpflicht in Annahmeverzug gerät, wenn er eine vertragsgemäße Beschäftigung von einer Impfung abhängig macht und beispielsweise den Zutritt zum Betrieb oder einem Betriebsteil verweigert. In der Konsequenz wäre die Vergütung zu zahlen.
„Anhand der unterschiedlichen Auffassungen erkennt man, dass es sich hierbei um kein einfaches juristisches Feld handelt“, so Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Gefeuert.de. „Fakt ist, eine hinreichende Rechtsprechung zur Problematik existiert noch nicht. Bisher handelt es sich nur um rechtliche Einschätzungen. Arbeitnehmer, die in solch einer Situation sind, sollten sich definitiv rechtliche Beratung suchen.“
Hilfe bei Kündigung über Gefeuert.de
Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Arbeitsrechtsanwälte Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung bundesweit vertreten. Mit Gefeuert.de können Arbeitnehmer ohne Kostenrisiko das Bestmögliche herausholen. Je nach Fall ist eine Abfindung, Kündigungsrücknahme, Terminverschiebung oder Wandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche möglich. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert die Kündigung von betroffenen Arbeitnehmern und beraten telefonisch. Dafür müssen Arbeitnehmer einfach ihre Kündigung bei Gefeuert.de einreichen. Für Arbeitnehmer entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von Gefeuert.de oder der Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Für rechtsschutzversicherte übernimmt Gefeuert.de zusätzlich die Selbstbeteiligung.