Wintereinbruch im Büro? Bei welchen Temperaturen der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen muss!

Arbeitnehmer müssen vor zu niedrigen Temperaturen geschützt werden. Grenzwerte und vorgeschriebene Gegenmaßnahmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsrahmen: Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenregel definieren Anforderungen an eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur.
  • Mindestwerte: Für leichte sitzende Arbeit gelten 20 °C. Je nach Arbeitsschwere sinken die Werte schrittweise bis zu 12 °C.
  • Nebenräume: Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume benötigen mindestens 21 °C. In Waschräumen mit Duschen werden 24 °C empfohlen.
  • Hitzegrenzen: Bei über 26 °C sind Maßnahmen zu prüfen. Ab 30 °C sind wirksame technische oder organisatorische Schritte verpflichtend und zu dokumentieren.
    Wintereinbruch im Büro? Bei welchen Temperaturen der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen muss!
    © New Africa / shutterstock.com (Symbolbild)

Was der Gesetzgeber bei Kälte vorschreibt

Maßgeblich dafür, wie Unternehmen den Arbeitsschutz bei Kälte umsetzen, sind die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die konkretisierenden Arbeitsstättenregeln (ASR) A3.5. Wer die dort beschriebenen Vorgaben einhält, erfüllt in der Regel die gesetzlichen Anforderungen. Für Betriebe bietet die Norm eine belastbare Orientierung, um Gefährdungsbeurteilungen abzugleichen und gegebenenfalls zu optimieren.

Mindesttemperaturen nach Tätigkeit gestaffelt

Die erforderliche Mindestlufttemperatur richtet sich grundsätzlich nach der Arbeitsschwere und Körperhaltung. Leichte sitzende Tätigkeiten in Büros erfordern mindestens 20 °C. Leichte, überwiegend stehende oder im Gehen vollzogene Tätigkeiten benötigen 19 °C. Bei mittelschwerer Arbeit sind im Sitzen 19 °C und im Stehen oder Gehen 17 °C einzuhalten. Für schwere körperliche Arbeit gilt hingegen ein Mindestwert von 12 °C.

Nebenräume und Sonderfälle

Nebenräume genießen einen erhöhten Schutz. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen sind während der Nutzungsdauer mindestens 21 °C sicherzustellen. In Waschräumen mit Duschen empfiehlt sich mindestens 24 °C, damit Beschäftigte nach Hygienetätigkeiten nicht auskühlen.

Maßnahmen bei Kälte und Hitze

Nicht immer reichen vorsorglich getroffene Maßnahmen aus. Bei einem plötzlichen Wintereinbruch oder Heizungsausfall kann die Temperatur rapide sinken. Wird es den Mitarbeitern dann zu kalt, sollten zunächst technische Mittel wie Heizflächen oder Strahlungswärme eingesetzt werden. Ergänzend empfehlen sich organisatorische Lösungen wie spezielle Aufwärmzeiten oder Arbeitsplatzwechsel.

Beschäftigte, die vorwiegend im Freien tätig sind, müssen sich in der Regel auch mit Temperaturen unterhalb der 12-Grad-Marke abfinden. Umso mehr hat der Arbeitgeber die Pflicht, zum Beispiel entsprechende Schutzausrüstungen und heiße Getränke bereitzustellen.

Und was gilt bei sommerlichen Extremtemperaturen am Arbeitsplatz? Spätestens ab 30 °C muss auch hier gehandelt werden. Dazu gehören das Anbieten von kostenlosen Kaltgetränken, ausreichendes Lüften, Sonnenschutz, die Nutzung von Ventilatoren, eine Lockerung der Kleiderordnung, flexible Arbeitszeiten und die Einführung zusätzlicher Pausen.

Kältefrei am Arbeitsplatz?

Doch auch wenn die erforderlichen Maßnahmen durch das Unternehmen nicht erfüllt werden, dürfen die Beschäftigten nicht eigenmächtig die Arbeit verweigern. Frieren muss man deshalb jedoch nicht. Vielmehr sollte das Gespräch mit dem Vorgesetzten, der Personalabteilung oder dem Betriebsrat gesucht werden.

Wenn das nicht fruchtet, kann bei gesundheitsgefährdenden Temperaturen auch die Arbeitsschutzbehörde informiert werden. Diese hat die Möglichkeit, bei dauerhaft zu kalten Räumen ein Beschäftigungsverbot anzuordnen, sofern der Arbeitgeber entsprechende Abhilfe verweigert.

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Stand: 26.01.2026

Quellen:

t-online.de

baua.de

gesetze-im-internet.de

bgn.de

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